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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/516. Titel IV gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen inForm von Fertigerzeugnissen:a) Human- oder Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (<strong>EG</strong>)<strong>Nr</strong>. 726/2004 und der Richtlinie 2001/82/<strong>EG</strong> und im Sinne der Richtlinie2001/83/<strong>EG</strong>;b) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;c) Medizinprodukte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, soferndie Gemeinschaftsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Einstufungs-und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die das gleiche Niveau derUnterrichtung und des Schutzes sicherstellen wie die Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong>;d) Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 178/2002,einschließlich der Verwendungi) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich derRichtlinie 89/107/EWG;ii)iii)iv)als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich derRichtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/<strong>EG</strong>;als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich derVerordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1831/2003;für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.

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