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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/449Anmerkung N:Die Einstufung als «krebserzeugend» ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozessbekannt ist und nachgewiesen werden kann, dass der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.Anmerkung P:Die Einstufung als «krebserzeugend» ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dassder Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-<strong>Nr</strong>. 200-753-7).Anmerkung R:Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtetemittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als6 μm.Anmerkung S:Für diesen Stoff ist kein Kennzeichen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG (sieheAbschnitt 8 von Anhang VI dieser Richtlinie) erforderlich.

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