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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1996. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend"Haushaltsbehörde" genannt) den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf desHaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.7. Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlicherachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus demGesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaftenein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.8. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.9. Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig,wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaftenerfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.10. Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt nach dem obengenannten Verfahren.11. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihmgeplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seinesHaushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie dieAnmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesenVorhaben in Kenntnis.Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, soübermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nachder Unterrichtung über das Vorhaben.

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