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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/65e) eine kurze Beschreibung der Verwendung/en des/der Stoffe/s in dem Erzeugnisgemäß Anhang VI Abschnitt 3.5 und der Verwendungen des/der Erzeugnisse/s;f) der Mengenbereich des/der Stoffe/s, beispielsweise 1 bis 10 t, 10 bis 100 t usw..5. Die Agentur kann entscheiden, dass die Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen füreinen Stoff in diesen Erzeugnissen ein Registrierungsdossier nach diesem Titel einreichenmüssen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:a) Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonnepro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten;b) die Agentur hat Gründe für die Annahme, dassi) der Stoff aus den Erzeugnissen freigesetzt wird undii)die Freisetzung des Stoffes aus den Erzeugnissen ein Risiko für diemenschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt;c) der Stoff unterliegt nicht Absatz 1.Bei Einreichung des Registrierungsdossiers ist die Gebühr nach Titel IX zu entrichten.6. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendungregistriert wurden.

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