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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/205Artikel 104Sprachen1. Die Verordnung <strong>Nr</strong>. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die EuropäischeWirtschaftsgemeinschaft 1 gilt auch für die Agentur.2. Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vomÜbersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.Artikel 105GeheimhaltungspflichtDie Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder der Ausschüsse und des Forums, die Expertensowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur dürfen, auch nach Beendigung ihrerTätigkeit, keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen weitergeben.Artikel 106Beteiligung von DrittstaatenDer Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss oder dem ForumVertreter von Drittstaaten zur Teilnahme an den Arbeiten der Agentur einladen.1ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 920/2005des Rates (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).

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