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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/385– die Halbwertszeit in Meeressediment mehr als 180 Tage beträgt oder– die Halbwertszeit in Süßwassersediment oder Flussmündungssediment mehr als120 Tage beträgt oder– die Halbwertszeit im Boden mehr als 120 Tage beträgt.Die Feststellung der Persistenz in der Umwelt beruht auf den verfügbaren, unterangemessenen Bedingungen ermittelten Halbwertsdaten, die Bedingungen sind vomAntragsteller zu1.2. BioakkumulationspotenzialEin Stoff erfüllt das Kriterium "'bioakkumulierbar" (B-), wenn– der Biokonzentrationsfaktor (bioconcentration factor BCF) höher als 2000 ist.Die Feststellung des Bioakkumulationspotenzials beruht auf den Messdaten derBiokonzentration in Wasserlebewesen. Es können sowohl Daten von Süß- als auch vonMeerwasserlebewesen herangezogen werden.1.3. ToxizitätEin Stoff erfüllt das Kriterium "toxisch" (T-), wenn– die Konzentration, bei der keine Langzeitwirkungen (Langzeit NOEC) auf MeeresoderSüßwasserlebewesen beobachtet werden kann, weniger als 0,01 mg/l beträgt,oder– der Stoff als karzinogen (Kategorie 1 oder 2), mutagen (Kategorie 1 oder 2) oderfortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1, 2 oder 3) eingestuft wird, oder

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