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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/241Wird der Stoff in Verkehr gebracht, so werden das/die einschlägige(n) Expositionsszenario(s)einschließlich der Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungengemäß Anhang II in einen Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgenommen.0.8 Wie detailliert ein Expositionsszenario beschrieben werden muss, ist von Fall zu Fall sehrunterschiedlich und hängt von der Verwendung des Stoffes, seinen gefährlichen Eigenschaftenund der Menge der dem Hersteller oder Importeur zur Verfügung stehendenInformationen ab. Expositionsszenarien können Beschreibungen angemessener Risikomanagementmaßnahmenfür mehrere einzelne Verfahren oder Verwendungen eines Stoffesenthalten. Ein Expositionsszenario kann daher ein breites Spektrum von Verfahren oderVerwendungen abdecken. Expositionsszenarien, die ein breites Spektrum von Verfahrenoder Verwendungen abdecken, können als Expositionskategorien bezeichnet werden. Wirdin diesem Anhang und in Anhang II der Begriff "Expositionsszenario" verwendet, soschließt er Expositionskategorien ein, soweit sie entwickelt wurden.0.9. Sind Informationen gemäß Anhang XI nicht erforderlich, so wird dies unter der entsprechendenPosition im Stoffsicherheitsbericht vermerkt und es wird auf die Begründung imtechnischen Dossier verwiesen. Die Tatsache, dass keine Informationen erforderlich sind,wird auch im Sicherheitsdatenblatt verzeichnet.0.10. Im Zusammenhang mit besonderen Wirkungen (z.B. Zerstörung der Ozonschicht, fotochemischesOzonbildungspotenzial, strenger Geruch, Geschmacksveränderungen), auf diedie Verfahren in den Abschnitten 1 bis 6 nicht angewandt werden können, werden dieentsprechenden Risiken auf Einzelfallbasis beurteilt; der Hersteller oder Importeur fügtdem Stoffsicherheitsbericht eine vollständige Beschreibung und Begründung derartigerBeurteilungen bei, und das Sicherheitsdatenblatt muss eine Zusammenfassung enthalten.

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