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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/309In diesem Fall nennt der federführende Registrant die übrigen Registranten und gibt für sieFolgendes an:– Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse,– die Teile des Registrierungsdossiers, die die anderen Registranten betreffen.Gegebenenfalls sind die in dem vorliegenden Anhang und den Anhängen VII bis Xgenannten Nummern anzugeben.Jeder andere Registrant nennt seinerseits den federführenden Registranten, der in seinemNamen Daten vorlegt, und gibt für ihn Folgendes an– Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse,– die Teile des Registrierungsdossiers, die vom federführenden Registranten vorgelegtwerden.Gegebenenfalls sind die in dem vorliegenden Anhang und den Anhängen VII bis Xgenannten Nummern anzugeben.1.3 Gemäß Artikel 4 benannter Dritter1.3.1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse1.3.2. Kontaktperson2. IDENTIFIZIERUNG DES STOFFESDie in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung desStoffes ausreichend sein. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sichtunnötig ist, bestimmte nachstehend aufgeführte Angaben zu machen, so ist das ausreichendzu begründen.2.1. Name oder andere Bezeichnung des Stoffes

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