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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/3699. ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄTSPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 19.2. Abbaubarkeit 9.2. Weitere Prüfungen der biotischen Abbaubarkeit sind vorzuschlagen, wenn bei der nachAnhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderenPrüfung der Abbaubarkeit des Stoffes und seiner Abbauprodukte erkennbar wird.Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen derStoffsicherheitsbeurteilung und kann Simulationen des Abbaus in geeigneten Medien (z.B.Wasser, Sedimente oder Boden) umfassen.9.2.1. Biologische Abbaubarkeit9.3. Verbleib und Verhalten in der Umwelt9.3.4. Weitere Angaben über Verbleib und Verhalten desStoffes und/oder seiner Abbauprodukte in der Umwelt9.3.4 Weitere Prüfungen sind vom Registranten vorzuschlagen, oder können nach Artikel 40oder 41 von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenenStoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung des Verbleibsund Verhaltens des Stoffes in der Umwelt erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en)richtet sich nach den Ergebnissen der Sicherheitsbeurteilung.

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