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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/408 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen2. Das Inverkehrbringen von Batterien undAkkumulatoren mit einem Quecksilbergehalt von mehrals 0,0005 Gewichtsprozent, einschließlich in solchenFällen, wo diese Batterien und Akkumulatoren in Geräteeingebau sindt, ist verboten. Knopfzellen und ausKnopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einemQuecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sindvon diesem Verbot ausgenommen.19. Arsenverbindungen 1. Dürfen nicht verwendet werden als Stoffe oderBestandteile von Zubereitungen, die bestimmt sind:a) zur Verhinderung des Bewuchses durchMikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:– Bootskörpern;– Kästen, Schwimmern, Netzen sowieanderen Geräten oder Einrichtungen fürdie Fisch- und Muschelzucht;– völlig oder teilweise untergetauchtenGeräten oder Einrichtungen jeder Art;b) zum Schutz von Holz. Ferner darf damitbehandeltes Holz nicht in den Verkehr gebrachtwerden.

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