13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/101Kapitel 3Bestimmungen für Phase-in-StoffeArtikel 28Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe1. Zur Inanspruchnahme der in Artikel 23 vorgesehenen Übergangsregelungen übermitteltjeder potenzielle Registrant eines Phase-in-Stoffes in Mengen von 1 Tonne oder mehr proJahr, einschließlich Zwischenprodukten ohne Einschränkung, der Agentur folgendeInformationen:a) den Namen des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2, einschließlich der EINECSundCAS-Nummer, oder, falls nicht verfügbar, anderer Identifizierungscodes;b) seinen Namen und seine Anschrift sowie den Namen der Kontaktperson undgegebenenfalls den Namen und die Anschrift der ihn nach Artikel 4 vertretendenPerson gemäß Anhang VI Abschnitt 1;c) die vorgesehene Frist für die Registrierung und den Mengenbereich;d) den/die Namen des/der Stoffes/Stoffe gemäß Anhang VI Abschnitt 2, einschließlichder EINECS- und CAS-Nummer, oder, falls nicht verfügbar, anderer Identifizierungscodes,bei denen die verfügbaren Informationen von Bedeutung für dieAnwendung des Anhangs XI Abschnitte 1.3 und 1.5 sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!