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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/2754. ERSTE-HILFE-MASSNAHMENDie Erste-Hilfe-Maßnahmen werden beschrieben.Es ist zuerst anzugeben, ob sofort ein Arzt hinzugezogen werden muss.Die Angaben zur ersten Hilfe müssen kurz und für das Opfer, für zufällig Anwesende undfür Erste-Hilfe-Leistende verständlich formuliert sein. Symptome und Wirkungen sindkurz zusammenzufassen. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmaßnahmenbei Unfällen zu ergreifen sind und ob nach der Exposition mit verzögert auftretendenWirkungen zu rechnen ist.Die Angaben sind nach den verschiedenen Expositionswegen, nämlich Einatmen, HautundAugenkontakt sowie Verschlucken, zu unterteilen.Es ist anzugeben, ob ärztliche Betreuung erforderlich oder ratsam ist.Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es wichtig sein, darauf hinzuweisen, dass amArbeitsplatz eine besondere Ausstattung für eine gezielte und sofortige Behandlungverfügbar sein muss.5. MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNGAnzugeben sind die Anforderungen für die Bekämpfung eines von dem betreffenden Stoffoder der betreffenden Zubereitung ausgehenden oder in deren Nähe auftretenden Brandes,insbesondere– geeignete Löschmittel,– Löschmittel, die aus Sicherheitsgründen nicht zu verwenden sind,

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