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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006TITEL IIR<strong>EG</strong>ISTRIERUNG VON STOFFENKapitel 1Allgemeine Registrierungspflicht und InformationsanforderungenArtikel 5Ohne Daten kein MarktVorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder inErzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sienach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.Artikel 6Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solcheoder in Zubereitungen1. Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oderImporteur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einerMenge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur einRegistrierungsdossier ein.2. Für Monomere, die als standortinterne isolierte Zwischenprodukte oder als transportierteisolierte Zwischenprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 17 und 18 nicht.

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