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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/78 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006d) die Grenzwerte nach Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/<strong>EG</strong>;e) die Grenzwerte eines einvernehmlichen Eintrags in das Einstufungs- undKennzeichnungsverzeichnis nach Titel XI der vorliegenden Verordnung;f) 0,1 Massenprozent (w/w), wenn der Stoff die Kriterien des Anhangs XIII dervorliegenden Verordnung erfüllt.3. Eine Stoffsicherheitsbeurteilung eines Stoffes umfasst folgende Schritte:a) Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen;b) Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften;c) Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt;d) Ermittlung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) Eigenschaftensowie der sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren (vPvB) Eigenschaften.4. Kommt der Registrant im Anschluss an die Schritte a bis d des Absatzes 3 zu demSchluss, dass der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie67/548/EWG erfüllt oder dass es sich um einen PBT-Stoff oder vPvB-Stoff handelt,so sind bei der Stoffsicherheitsbeurteilung außerdem folgende Schritte durchzuführen:a) Expositionsbeurteilung einschließlich der Entwicklung eines oder mehrererExpositionsszenarien (oder gegebenenfalls Feststellung der einschlägigenVerwendungs- und Expositionskategorien) und Expositionsabschätzung;

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