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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/399Bezeichnung des Stoffes, derStoffgruppen oder der ZubereitungenBeschränkungsbedingungen2. Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1 dürfen diegenannten Stoffe oder Zubereitungen,– deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist unddie mit R65 gekennzeichnet sind,– die als Brennstoff in Zierlampen verwendetwerden könnenund– die verpackt in Mengen von 15 l oder weniger inVerkehr gebracht werden,keinen Farbstoff – außer aus steuerlichen Gründen –und/oder ein Parfüm enthalten.3. Unbeschadet der Durchführung andererGemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung,Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe undZubereitungen muss die Verpackung der unter Absatz 2fallenden Stoffe und Zubereitungen, wenn diese zurVerwendung in Lampen vorgesehen sind, gut lesbar undunauslöschlich folgenden Vermerk tragen:«Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinderunzugänglich aufzubewahren».4. Tri-(2.3-Dibrompropyl)-PhosphatCAS-<strong>Nr</strong>. 126-72-7Darf nicht verwendet werden in Textilartikeln, die dazubestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen,beispielsweise in Kleidungsstücken, Wirkwaren undWäsche.

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