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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/219TITEL XIIIZUSTÄNDIGE BEHÖRDENArtikel 121BenennungDie Mitgliedstaaten benennen die zuständige/n Behörde/n, die für die Wahrnehmung der Aufgaben,die den zuständigen Behörden durch diese Verordnung übertragen werden, sowie für die Zusammenarbeitmit der Kommission und der Agentur bei der Durchführung dieser Verordnung zuständigist/sind. Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden angemessene Mittel zur Verfügung,damit diese ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unter Hinzuziehung anderer verfügbarerMittel rechtzeitig und effektiv erfüllen können.Artikel 122Zusammenarbeit zwischen den zuständigen BehördenBei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behördenzusammen und leisten dazu den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die notwendige undsachdienliche Unterstützung.

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