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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/221TITEL XIVDURCHSETZUNGArtikel 125Aufgaben der MitgliedstaatenDie Mitgliedstaaten unterhalten ein System amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall zweckdienlicherTätigkeiten.Artikel 126Sanktionen bei VerstößenDie Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Vorschriftenüber Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenenSanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaatenteilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 1. Dezember 2008 mit und melden ihrspätere Änderungen unverzüglich.

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