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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/328 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20069. ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄTSPALTE 1SPALTE 2ERFORDERLICHESTANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 19.1. Aquatische Toxizität9.1.1. Prüfung der Kurzzeittoxizität bei Wirbellosen (bevorzugteTierart: Daphnia)Der Registrant kann statt der Kurzzeittoxizität auch dieLangzeittoxizität ermitteln.9.1.1. Keine Prüfung erforderlich,wenn es begründete Hinweise dafür gibt, dass aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist,beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologischeMembranen voraussichtlich nicht durchdringt, oder– eine Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität bei Wirbellosen vorliegt oder– geeignete Informationen für die Umwelteinstufung oder -kennzeichnungvorliegen.Die aquatische Langzeittoxizität für Daphnia (Anhang IX Nummer 9.1.5) ist zu erwägen, wennder Stoff schwer wasserlöslich ist.9.1.2. Hemmung des Wasserpflanzenwachstums (bevorzugteArt: Algen)9.1.2. Keine Prüfung erforderlich, wenn es begründete Hinweise dafür gibt, dass aquatischeToxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich istoder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt.

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