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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/213TITEL XIIINFORMATIONENArtikel 117Berichterstattung1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendungdieser Verordnung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor, der unter anderemAbschnitte über die Bewertung und Durchsetzung gemäß Artikel 127 enthält.Der erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2010 vorzulegen.2. Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieserVerordnung vor. Die Agentur nimmt in ihren Bericht Informationen über die gemeinsameEinreichung von Informationen gemäß Artikel 11 und einen Überblick über die bei gesonderterEinreichung von Informationen abgegebenen Erklärungen auf.Der erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2011 vorzulegen.3. Alle drei Jahre legt die Agentur im Einklang mit dem Ziel der Förderung von Prüfmethodenohne Tierversuche der Kommission einen Bericht über den Stand derUmsetzung und der Anwendung von Prüfmethoden ohne Tierversuche sowie überPrüfstrategien vor, mit denen zur Erfüllung der Anforderungen dieser VerordnungInformationen über die inhärenten Eigenschaften und für die Risikobeurteilung gewonnenwerden.Der erste Bericht ist bis zum 1. Juni 2011 vorzulegen.

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