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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/134 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.20062. Hat ein Registrant die Herstellung oder die Einfuhr des Stoffes bzw. die Produktion oderdie Einfuhr des Artikels eingestellt oder hat ein nachgeschalteter Anwender dieVerwendung eingestellt, so teilt er dies der Agentur mit; das hat zur Folge, dass die inseiner Registrierung eingetragene Menge gegebenenfalls auf Null gesetzt wird und dasskeine weiteren Informationen über diesen Stoff angefordert werden können, es sei denn,der Registrant meldet die Wiederaufnahme der Herstellung oder Einfuhr des Stoffes bzw.der Produktion oder Einfuhr des Erzeugnisses bzw. der nachgeschaltete Anwender meldetdie Wiederaufnahme der Verwendung. Die Agentur unterrichtet die zuständige Behördedes Mitgliedstaates, in dem der Registrant oder nachgeschaltete Anwender ansässig ist.3. Der Registrant kann die Herstellung oder die Einfuhr des Stoffes bzw. die Produktion oderdie Einfuhr des Erzeugnisses bzw. der nachgeschaltete Anwender kann die Verwendungnach Zugang des Entscheidungsentwurfs einstellen. In diesem Fall teilt der Registrant bzw.der nachgeschaltete Anwender dies der Agentur mit; das hat zur Folge, dass seineRegistrierung oder sein Bericht die Gültigkeit verliert und dass keine weiteren Informationenüber diesen Stoff angefordert werden können, es sei denn, er reicht erneut einRegistrierungsdossier oder einen neuen Bericht ein. Die Agentur unterrichtet diezuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Registrant oder nachgeschalteteAnwender ansässig ist.4. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 können weitere Informationen gemäß Artikel 46angefordert werden, wenna) die zuständige Behörde ein Dossier gemäß Anhang XV ausarbeitet und zu derSchlussfolgerung gelangt, dass ein potenzielles Langzeitrisiko für die menschlicheGesundheit oder die Umwelt besteht, das die Notwendigkeit weiterer Informationenrechtfertigt, und/oder

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