13.07.2015 Aufrufe

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/28510.2. Zu vermeidende StoffeAufzuführen sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jederandere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich, ist dieReaktion kurz zu beschreiben.10.3. Gefährliche ZersetzungsprodukteAufzuführen sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffes in kritischenMengen entstehen können.AnmerkungInsbesondere sind anzugeben:– Notwendigkeit und Vorhandensein von Stabilisatoren,– Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion,– eventuelle Auswirkungen einer Änderung des Aggregatzustands des Stoffes oder derZubereitung auf die Sicherheit,– eventuelle gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser,– Möglichkeit einer Zersetzung zu instabilen Produkten.11. TOXIKOLOGISCHE ANGABENDieser Abschnitt betrifft die Notwendigkeit einer kurzen, aber vollständigen und verständlichenBeschreibung der verschiedenen toxikologischen Auswirkungen (auf die Gesundheit),die beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender entstehenkönnen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!