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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/326 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006SPALTE 1SPALTE 2STANDARDDATENANFORDERUNGENBESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 18.2. Reizung der Augen 8.2. Auf den Schritt 3 kann verzichtet werden,Diese Prüfung ist in drei Schritten vorzunehmen:(1) Auswertung der vorliegenden Ergebnisse vonUntersuchungen an Menschen und Tieren,– wenn die vorliegenden Informationen darauf hinweisen, dass die Kriterien für dieEinstufung als hautätzend oder augenreizend erfüllt sind;– wenn der Stoff an Luft bei Raumtemperatur entzündlich ist;(2) Ermittlung der Säure- oder Alkalireserve,(3) In-vitro-Prüfung der Reizwirkung auf die Augen.8.3. Sensibilisierung durch Hautkontakt 8.3. Auf den Schritt 2 kann verzichtet werden,Diese Prüfung ist in zwei Schritten vorzunehmen:(1) Auswertung der vorliegenden Ergebnisse vonUntersuchungen an Menschen und Tieren und von anderenDaten,(2) In-vivo-Prüfung.– wenn die vorliegenden Informationen darauf hinweisen, dass der Stoff aufgrundvon Sensibilisierung durch Hautkontakt oder Ätzwirkung eingestuft werden sollte;– wenn der Stoff eine starke Säure (pH < 2,0) oder eine starke Base (pH > 11,5) ist;– wenn der Stoff an Luft bei Raumtemperatur entzündlich ist.Der lokale Test an Lymphknoten von Mäusen (LLNA) ist das bevorzugte Verfahren für die Invivo-Prüfung.Eine andere Prüfung sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandtwerden. Die Anwendung einer anderen Prüfung ist zu begründen.

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