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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/203Artikel 100Rechtspersönlichkeit der Agentur1. Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Siebesitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, diejuristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesonderebewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gerichtparteifähig.2. Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.Artikel 101Haftung der Agentur1. Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den jeweiligenVertrag anzuwenden ist. Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die ineinem von der Agentur geschlossenen Vertrag enthalten ist, ist der Gerichtshof zuständig.2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihreBediensteten in Ausübung von deren Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinenRechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz für solche Schäden ist derGerichtshof zuständig.

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