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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/894. Die Agentur teilt der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates innerhalb von30 Tagen nach dem Eingangsdatum mit, dass folgende Informationen in der Datenbank derAgentur zur Verfügung stehen:a) das Registrierungsdossier sowie die Antrags- oder Registrierungsnummer,b) das Antrags- oder Registrierungsdatum,c) das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung undd) eine etwaige Anforderung weiterer Informationen sowie die nach Absatz 2Unterabsatz 3 gesetzte Frist.Der betroffene Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung erfolgt oder indem der Importeur seinen Sitz hat.Hat der Hersteller Produktionsstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, so ist der betroffeneMitgliedstaat derjenige, in dem die Hauptverwaltung des Herstellers liegt. Die anderenMitgliedstaaten, in denen sich die Produktionsstätten befinden, werden ebenfallsunterrichtet.Die Agentur unterrichtet die zuständigen Behörden des/der betroffenen Mitgliedstaates/Mitgliedstaatenunverzüglich, wenn weitere vom Registranten eingereichteInformationen in der Datenbank der Agentur zur Verfügung stehen.

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