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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/21(59) Die Anforderungen an die Durchführung von Stoffsicherheitsbeurteilungen durch nachgeschalteteAnwender sollten ebenfalls ausführlich festgelegt werden, damit die nachgeschaltetenAnwender in die Lage versetzt werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen.Diese Anforderungen sollten erst ab Gesamtmengen von mehr als 1 Tonne einesStoffes oder einer Zubereitung gelten. Der nachgeschaltete Anwender sollte aber auf jedenFall die Verwendung prüfen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermitteln undanwenden. Nachgeschaltete Anwender sollten der Agentur bestimmte Grundinformationenüber die Verwendung vorlegen.(60) Zu Zwecken des Vollzugs und der Bewertung sollten nachgeschaltete Anwender vonStoffen dazu verpflichtet sein, bestimmte Grundinformationen an die Agentur weiterzuleitenund die weitergeleiteten Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, wenn dieVerwendung der Stoffe von den Bedingungen des Expositionsszenarios abweicht, das indem vom ursprünglichen Hersteller oder Importeur übermittelten Sicherheitsdatenblattbeschrieben ist.(61) Aus Gründen der Durchführbarkeit und der Verhältnismäßigkeit ist es angezeigt, nachgeschalteteAnwender, die geringe Mengen eines Stoffes verwenden, von dieser Berichterstattungauszunehmen.(62) Die Kommunikation in beide Richtungen der Lieferkette sollte erleichtert werden. DieKommission sollte dazu ein Kategorisierungssystem mit kurzen, allgemeinen Beschreibungender Verwendungen erstellen und dabei den Ergebnissen der REACH-DurchführungsprojekteRechnung tragen.(63) Es muss außerdem sichergestellt werden, dass die Gewinnung der Informationen auf dietatsächlichen Informationserfordernisse abgestimmt ist. Zu diesem Zweck sollte dieAgentur verpflichtet werden, im Rahmen der Bewertung über von den Herstellern oderImporteuren vorgeschlagene Versuchsprogramme zu befinden. Die Agentur sollte inZusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestimmten Stoffen, beispielsweise besondersbesorgniserregenden Stoffen, dabei den Vorrang geben.

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