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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr ...

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L 396/268 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2006Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind kurz und klar abzufassen. Das Sicherheitsdatenblattist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Verwender,soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, hatsicherzustellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlichAuffrischungskurse erhalten haben.Für Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, für die aber gemäß Artikel 31 einSicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, werden unter den einzelnen Positionen entsprechendeInformationen gegeben.Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen können in einigen Fällenzusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmteEigenschaften ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies unterder entsprechenden Position klar zu begründen. Informationen sind zu jeder gefährlichen Eigenschaftzur Verfügung zu stellen. Wird angegeben, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nichtvorliegt, so ist genau zu differenzieren zwischen Fällen, in denen der die Einstufung vornehmendenPerson keine Informationen vorliegen und Fällen, in denen die Prüfergebnisse negativ waren.Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite anzugeben. DieÄnderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts vorgenommen werden, sinddem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen und durch die Angabe "überarbeitet am (Datum)" zu kennzeichnen.AnmerkungSicherheitsdatenblätter müssen auch für bestimmte, in den Kapiteln 8 und 9 des Anhangs VI derRichtlinie 67/548/EWG angegebene spezielle Stoffe und Zubereitungen (z.B. Metalle in kompakterForm, Legierungen, komprimierte Gase) vorgelegt werden, für die Ausnahmebestimmungen zu denKennzeichnungsvorschriften gelten.

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