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Faust im Visier des Geheimdienstes (PDF) Neufassung

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Oder gab es plötzlich nur noch goldene Ernten, fette Schweine und gesunde Kinder,<br />

was damals nur bedeuten konnte, dass nur noch Nutzzauber geübt wurde?<br />

Die Erklärung für diese Leerstelle von 300 Jahren wird an anderer Stelle gereicht.<br />

An dieser Stelle sei jedoch festgehalten, Hexerei, Zauberei, wie auch <strong>im</strong>mer, werden<br />

nun hart bestraft. Die nachfolgenden Zitate belegen, dass die Gesetze laufend<br />

verschärft wurden, aber ebenso, dass sie kaum oder auch gar keine Anwendung<br />

fanden.<br />

Analog zum Gesetz <strong>des</strong> ungarischen Königs Stephan I. wird <strong>im</strong> Sachsenspiegel von<br />

1225 die To<strong>des</strong>trafe festgeschrieben: Ungläubige Christen, Zauberer und die mit Gift<br />

umgehen „sol man uph der hurt burnen.“ Verbrennung auf dem Reisighaufen also, das<br />

ist mehr als die To<strong>des</strong>strafe, es ist ein grausamer Tod. In diesem Gesetzestext ist die<br />

Verbrennung erstmalig be<strong>im</strong> Namen genannt.<br />

Fraglos besteht dabei ein Zusammenhang mit dem 4. Laterankonzil von 1215 sowie mit<br />

dem Edikt „Cum ad conservandum“ <strong>des</strong> Kaisers Friedrich II. <strong>im</strong> Jahr 1224 und den in<br />

dieser Zeit tobenden Ketzerkriegen, siehe „Juden, Republikaner, Ketzer, Hexen“.<br />

Die theologische Überlegung zur Verbrennung geht dahin, dass die Verurteilten sich<br />

Satan verpflichtet hätten und bei ihrer Auferstehung das Millionenheer teuflischer<br />

Dämonen verstärken würden; durch das Feuer werde die Seele jedoch gereinigt.<br />

Auch der Schwabenspiegel, ein Gesetzbuch von 1240, bestätigt das Verbrennen von<br />

Zauberern. Erstmalig werden aber auch deren Mitwisser erfasst: „den sol man das<br />

houbet abslahn.“<br />

Ruprecht von Freising bestätigt 1328 <strong>im</strong> Stadt- und Landrechtsbuch das Verbrennen<br />

von Zauberern, er schreibt weiter, dass „welicher richter diese untat nicht richt“, dem<br />

soll sein oberster Richter die Strafe <strong>des</strong> Übeltäters auferlegen.<br />

Eine Textstelle, die auf Desinteresse seitens der Richter schließen lässt.<br />

Erst ab etwa 1400 sind wieder einzelne Hexenverbrennungen überliefert.<br />

Das Berliner „Stadtbuch“ blieb erhalten. Berlin verfügte über die Hochgerichtsbarkeit,<br />

einfache Delikte wurden damals noch unter den Dorflinden verhandelt, schwere<br />

Verbrechen mussten an Berlin abgegeben werden.<br />

Im Zeitraum von 1399 bis 1448 wurden insgesamt 121 Personen zum Tode verurteilt<br />

und, abhängig vom Delikt, auf das Rad geflochten, enthauptet, gehenkt, lebendig<br />

begraben…<br />

Die To<strong>des</strong>urteile nach Art <strong>des</strong> Delikts aufgeschlüsselt: Pferdediebstahl (35),<br />

Straßenraub (24), Gewalttätigkeit (9), Kirchenraub (6); jedoch nur 5 Personen – man<br />

entschuldige das „nur“ – wurden wegen Zauberei und Giftmischerei verbrannt.<br />

Mit dem Tod durch Verbrennen konnten neben Zauberei und Giftmischerei auch<br />

andere Delikte bestraft werden: Kuppelei, Falschmünzerei, Kirchendiebstahl, Betrug<br />

und das Spielen mit falschen Würfeln.<br />

Zwischenruf: Neben dem Vorwurf der Zauberei ist auch laufend die Rede von Gift. Der<br />

Autor Joach<strong>im</strong> Bumke weist in „Höfische Kultur, Band 1“ auf die hohe Zahl von<br />

Giftmorden hin. Er zählt prominente Opfer auf: 1160, Erzbischof Arnold von Mainz;<br />

1192, Bischof Albert von Lüttich; 1202, Reichskanzler Konrad von Querfurt; 1231,<br />

Herzog Ludwig I. von Baiern.<br />

Der Autor verweist <strong>des</strong>weiteren auf das „Wormser Hofrecht“ von 1024, wonach selbst<br />

auch unter den Unfreien nahezu täglich gemordet wurde: „…homicidia…que quasi<br />

cottidie fiebant infra familiam sancti Petri.“ ( … Morde … die gleichsam täglich in der<br />

Gemeinde geschahen.)<br />

Aus dem Jahr 1447 ist die Verbrennung von Wettermacherinnen in Heidelberg<br />

überliefert und zwar in Form einer Bittschrift. Sie eröffnet: „Hör und merk, o hochgelobter<br />

Fürst, ain grosse sach….“ Es folgt die Wiedergabe eines Geständnisses von<br />

Zauberei einer gewissen Frau Götscham.<br />

Die Bittschrift endet mit: „O tugendernreicher fürst, hör und merck, wie schwär groß<br />

sünd das ist, und was es an dich chom, so leid der weiber kaine.“<br />

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