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Berufsbildungsbericht 2007 (Teil I) - BiBB

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Berufsbildungswesen enger mit dem Berufsbildungssystem nach Berufsbildungsgesetz und<br />

Handwerksordnung. So wird erstens ein Rechtsanspruch für die Zulassung zur<br />

Kammerprüfung für Absolventen vollzeitschulischer Berufsbildungsgänge oder sonstiger<br />

Berufsbildungseinrichtungen unter bestimmten Bedingungen festgeschrieben (BBiG § 43<br />

Abs. 2, HwO § 36 Abs. 2). Vorausgesetzt wird, dass der Bildungsgang hinsichtlich Inhalt,<br />

Anforderung und zeitlichem Umfang der Berufsausbildung in einem anerkannten<br />

Ausbildungsberuf entspricht. Die Landesregierungen werden - befristet bis zum 31. Juli 2011<br />

- ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge generell einer<br />

Ausbildung nach dem BBiG entsprechen. Die Länder haben demnach die Möglichkeit, durch<br />

den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des § 43 Abs. 2 BBiG für die im<br />

Verordnungstext benannten Bildungsgänge die Einzelfallprüfung der zuständigen Stelle zu<br />

ersetzen und damit zu Gunsten der Absolventen dieser Bildungsgänge Rechtssicherheit zu<br />

schaffen. Zweitens ist eine Prüfungszulassung auch in besonderen Fällen möglich: Einmal<br />

wenn entweder eine einschlägige Berufstätigkeit länger ausgeübt worden ist, oder aber die<br />

berufliche Handlungsfähigkeit anderweitig nachgewiesen wird (§ 45 Abs. 2 BBiG, § 37 Abs. 2<br />

HwO). Die geforderte Mindestdauer der Berufstätigkeit beträgt dafür nunmehr das<br />

Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit des Berufs, in dem die Prüfung<br />

erfolgen soll. Bisher war hier das Zweifache vorgesehen; daneben finden als Berufstätigkeit<br />

fortan auch Ausbildungszeiten in artverwandten Berufen Anrechnung.<br />

Bis auf das Handwerk weisen die Ausbildungsbereiche die <strong>Teil</strong>nehmerinnen und <strong>Teil</strong>nehmer<br />

an externen Prüfungen nach. Mit 29.631 externen Prüfungsteilnahmen liegen sie im Jahr<br />

2005 geringfügig über denen des Vorjahres. Der Anteil Externer macht 7,4 % an allen<br />

Abschlussprüfungen des Jahres 2005 aus (vgl. Übersicht 2.2.5/2). Seit 2002 zeigt der<br />

Externenanteil nach oben und nähert sich vor allem in den beiden letzten Jahren dem<br />

Spitzenwert der neunziger Jahre des Jahres 1995 (7,7 %). 150 Sehr gering fällt der Anteil der<br />

Externenprüfungen im Bereich Freie Berufe aus (2005: 0,5 %). Dagegen stellen Externe im<br />

Hauswirtschaftsbereich fast die Hälfte aller Prüflinge (2005: 47,8 %). Während der<br />

Externenanteil im Vergleich zum Vorjahr im Bereich Industrie und Handel leicht (2005:<br />

7,4 %) oder wie in der Landwirtschaft (9,6 %) weiter anstieg, fiel der Öffentliche Dienst mit<br />

nunmehr 5,8 % vom hohen Vorjahresanteil (2004: 8,0 %) wieder auf den Wert des Jahres<br />

2003 ab (vgl. Übersicht 2.2.5/2).<br />

Wie Übersicht 2.2.5/2 weiter zeigt, schneiden die als „Externe“ Zugelassenen in Bezug auf<br />

den Prüfungserfolg generell weniger gut ab als die Prüflinge der Abschlussprüfungen<br />

150<br />

In der Übersicht 2.2.5/2 sind drei Zahlenwerte aufgeführt für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zu ‚Anteil Externe<br />

an allen Prüfungsteilnehmern - Ausbildungsbereiche insgesamt’ (Spalte 3), die in der entsprechenden<br />

Übersicht der <strong>Berufsbildungsbericht</strong>e der Jahre 2004ff. abweichen. Das dort gewählte andere<br />

Berechnungsmodell wird hiermit korrigiert; damit lässt sich die Entwicklung ab 1995 vergleichbar darstellen.

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