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Berufsbildungsbericht 2007 (Teil I) - BiBB

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156<br />

Umsetzung in den Ländern<br />

Bei Nutzung der im Berufsbildungsgesetz 2005 mit Zuständigkeit bei den Ländern<br />

geschaffenen Möglichkeiten 184 ließen sich in größerem Maße Umwege und Zeitverluste<br />

(Warteschleifen) beim Erwerb eines beruflichen Abschlusses vermeiden, der<br />

Ausbildungsmarkt würde entlastet und Ressourcen des gesamten beruflichen<br />

Bildungssystems effektiver eingesetzt. Hierfür wurden zwei Instrumente bereitgestellt:<br />

� Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für<br />

Berufsbildung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender<br />

Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise<br />

auf die Ausbildungszeit angerechnet wird (§ 7 BBiG und § 27a HwO, ab 2009 ist hier<br />

ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch).<br />

� Absolventen schulischer oder sonstiger Berufsausbildungsgänge sind zur<br />

Abschlussprüfung bei einer Kammer zuzulassen, wenn dieser Bildungsgang einer<br />

Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht und ein<br />

angemessener Anteil an fachpraktischer Ausbildung sichergestellt ist; die Länder<br />

können im Benehmen mit den Landesausschüssen für Berufsbildung durch<br />

Rechtsverordnung bestimmen, welche Bildungsgänge generell einer Ausbildung nach<br />

dem BBiG entsprechen (§ 43 Abs. 2 BBiG und § 36 Abs. 2 HwO, Befristung des<br />

Beginns der Ausbildung bis zum Jahr 2011).<br />

Wie Interviews in 13 Ländern durch das Bundesinstitut für Berufsbildung im Sommer 2006 in<br />

den Bildungsressorts ergeben haben, werden in diesen Ländern Gespräche innerhalb der<br />

Landesregierungen und mit den Kammern mit dem Ziel geführt, die schulischen Kapazitäten<br />

besser als bisher zu nutzen. Das Bundesinstitut hat dabei drei unterschiedliche Strategien<br />

ausgemacht, wie die vom Gesetz geschaffenen Möglichkeiten umgesetzt werden:<br />

� Erlass von Rechtsverordnungen, die die Zulassung zur Kammerprüfung und/oder die<br />

Anrechnung berufsfachschulischer Ausbildungszeiten regeln. Diese<br />

Rechtsverordnungen sind länderspezifisch ausgestaltet; sie beziehen sich auf<br />

bestimmte Berufe und Schulstandorte, betonen den regionalen Konsens (z. B.<br />

Nordrhein-Westfalen, Thüringen).<br />

� Freiwillige Vereinbarungen zwischen Ländern und Kammern bzw. Dachverbänden<br />

(z. B. Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein).<br />

184<br />

Sie lagen bereits vor Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes 2005 teilweise in der Zuständigkeit des<br />

Bundes.

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