28.11.2012 Aufrufe

Bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt in Baden-Württemberg

Bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt in Baden-Württemberg

Bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt in Baden-Württemberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Neue Formen von Jugendfreiwilligendiensten <strong>und</strong> –projekten<br />

alle<strong>in</strong> durch gesetzliche Regelungen nicht zu erreichen: „die sonstigen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

sollten auch stimmen“ (a. a. O.). Aus unserer Sicht s<strong>in</strong>d zwei Schlussfolgerungen<br />

zu ziehen:<br />

1. E<strong>in</strong>e Nachjustierung der gesetzlichen Bestimmungen, die der Pluralisierung<br />

der Landschaft von Jugendfreiwilligendiensten Rechnung trägt, ist s<strong>in</strong>nvoll.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs sollte mit der Schaffung neuer Rechtstatbestände „sparsam“ umgegangen<br />

werden. Ob e<strong>in</strong>e solche Anpassung <strong>und</strong> Weiterentwicklung rechtlicher<br />

Normen im Rahmen e<strong>in</strong>es eigenen „Freiwilligengesetzes“ (wie es z.B. <strong>in</strong><br />

Thür<strong>in</strong>gen diskutiert worden ist <strong>und</strong> auch für den B<strong>und</strong> immer wieder vorgeschlagen<br />

wird) zu regeln ist, bedarf unseres Erachtens noch e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>gehenderen<br />

Erörterung, die auch andere Bereiche der Freiwilligenarbeit mit berücksichtigt.<br />

2. Zu berücksichtigen ist, dass - wie die Förderung freiwilligen <strong>Engagement</strong>s<br />

<strong>in</strong>sgesamt - auch die Förderung von Jugendfreiwilligendiensten <strong>und</strong> -<br />

projekten nur begrenzt auf rechtlichem Wege möglich ist. Ob nun neue gesetzliche<br />

Regelungen gef<strong>und</strong>en werden oder nicht bzw. unabhängig davon,<br />

wie weit diese reichen: Notwendig s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem Fall weitere (von Politik,<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Verbänden des Dritten Sektors zu setzende) Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>und</strong> Regulative im S<strong>in</strong>ne von Kontextsteuerung, die e<strong>in</strong>e gewisse<br />

„Ordnungsfunktion“ <strong>und</strong> Orientierung leisten, jedoch auf Detailvorgaben verzichten.<br />

Aus diesen Überlegungen folgt konsequenter Weise, dass Gegenstand neuer gesetzlicher<br />

Regelungen maximal jene Modelle se<strong>in</strong> sollten, die im S<strong>in</strong>ne des oben genannten<br />

Def<strong>in</strong>itionsvorschlags unter „Freiwilligendienste“ zu fassen s<strong>in</strong>d, nicht aber Freiwilligenprojekte.<br />

In diesem Bereich der st<strong>und</strong>enweisen, projekt- oder aktionsorientierten<br />

Modelle plädieren wir dafür, statt auf juristische Normierungen, darauf zu setzen,<br />

dass die Träger <strong>und</strong> die übrigen Beteiligten im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Selbstverpflichtung<br />

für die Realisierung der Qualitätsziele Sorge tragen (s. o. S. 217).<br />

Anders sähe die Situation aus, würde man sich nach e<strong>in</strong>gehender Debatte <strong>und</strong> Prüfung<br />

für e<strong>in</strong> umfassendes baden-württembergisches Freiwilligengesetz entscheiden.<br />

E<strong>in</strong> solches Freiwilligengesetz (das natürlich mit e<strong>in</strong>em potentiellen B<strong>und</strong>es-<br />

Freiwilligengesetz kompatibel se<strong>in</strong> müsste) sollte dann natürlich den gesamten Bereich<br />

des ehrenamtlichen, freiwilligen <strong>und</strong> bürgerschaftlichen <strong>Engagement</strong>s zum Gegenstand,<br />

also auch, aber bei weitem nicht nur die Jugendfreiwilligendienste <strong>und</strong> -<br />

projekte.<br />

Umgekehrt gilt unseres Erachtens: E<strong>in</strong> „Freiwilligengesetz“, das über Dienste h<strong>in</strong>aus<br />

auch projektorientierte Formen e<strong>in</strong>bezieht (<strong>und</strong> sei es nur, um sie „rechtlich zu rahmen“),<br />

sich jedoch <strong>in</strong>sgesamt auf Jugendfreiwilligen-Modelle beschränkt, halten wir<br />

nicht für zielführend.<br />

Was die materiell-rechtlichen Regelungs<strong>in</strong>halte betrifft, die bei e<strong>in</strong>er Anpassung<br />

<strong>und</strong> Weiterentwicklung rechtlicher Normen <strong>in</strong> Bezug auf Jugendfreiwilligendienste<br />

(unterhalb des Niveaus e<strong>in</strong>es umfassenden Freiwilligengesetzes) zu regeln wären, so<br />

geht es - deuten wir den Stand der Diskussion richtig - offenbar vor allem um<br />

• die Verhältnisbestimmung von Freiwilligendiensten <strong>und</strong> zivilem Wehrersatzdienst;<br />

genauer: um die Def<strong>in</strong>ition der Bed<strong>in</strong>gungen, unter denen die neueren,<br />

über FSJ/FÖJ h<strong>in</strong>aus gehenden Freiwilligendienste als Wehrersatzdienst anerkannt<br />

werden können; damit eng verb<strong>und</strong>en um<br />

• e<strong>in</strong>e Teilzeitregelung (bis h<strong>in</strong> zu „Ansparmodellen“) für Freiwilligendienste,<br />

gerade auch für die „zivildienst-äquivalenten“ Dienste; darüber h<strong>in</strong>aus u. a.<br />

um<br />

193

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!