Bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt in Baden-Württemberg
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Neue Formen von Jugendfreiwilligendiensten <strong>und</strong> –projekten<br />
alle<strong>in</strong> durch gesetzliche Regelungen nicht zu erreichen: „die sonstigen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
sollten auch stimmen“ (a. a. O.). Aus unserer Sicht s<strong>in</strong>d zwei Schlussfolgerungen<br />
zu ziehen:<br />
1. E<strong>in</strong>e Nachjustierung der gesetzlichen Bestimmungen, die der Pluralisierung<br />
der Landschaft von Jugendfreiwilligendiensten Rechnung trägt, ist s<strong>in</strong>nvoll.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs sollte mit der Schaffung neuer Rechtstatbestände „sparsam“ umgegangen<br />
werden. Ob e<strong>in</strong>e solche Anpassung <strong>und</strong> Weiterentwicklung rechtlicher<br />
Normen im Rahmen e<strong>in</strong>es eigenen „Freiwilligengesetzes“ (wie es z.B. <strong>in</strong><br />
Thür<strong>in</strong>gen diskutiert worden ist <strong>und</strong> auch für den B<strong>und</strong> immer wieder vorgeschlagen<br />
wird) zu regeln ist, bedarf unseres Erachtens noch e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>gehenderen<br />
Erörterung, die auch andere Bereiche der Freiwilligenarbeit mit berücksichtigt.<br />
2. Zu berücksichtigen ist, dass - wie die Förderung freiwilligen <strong>Engagement</strong>s<br />
<strong>in</strong>sgesamt - auch die Förderung von Jugendfreiwilligendiensten <strong>und</strong> -<br />
projekten nur begrenzt auf rechtlichem Wege möglich ist. Ob nun neue gesetzliche<br />
Regelungen gef<strong>und</strong>en werden oder nicht bzw. unabhängig davon,<br />
wie weit diese reichen: Notwendig s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem Fall weitere (von Politik,<br />
Verwaltung <strong>und</strong> Verbänden des Dritten Sektors zu setzende) Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
<strong>und</strong> Regulative im S<strong>in</strong>ne von Kontextsteuerung, die e<strong>in</strong>e gewisse<br />
„Ordnungsfunktion“ <strong>und</strong> Orientierung leisten, jedoch auf Detailvorgaben verzichten.<br />
Aus diesen Überlegungen folgt konsequenter Weise, dass Gegenstand neuer gesetzlicher<br />
Regelungen maximal jene Modelle se<strong>in</strong> sollten, die im S<strong>in</strong>ne des oben genannten<br />
Def<strong>in</strong>itionsvorschlags unter „Freiwilligendienste“ zu fassen s<strong>in</strong>d, nicht aber Freiwilligenprojekte.<br />
In diesem Bereich der st<strong>und</strong>enweisen, projekt- oder aktionsorientierten<br />
Modelle plädieren wir dafür, statt auf juristische Normierungen, darauf zu setzen,<br />
dass die Träger <strong>und</strong> die übrigen Beteiligten im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Selbstverpflichtung<br />
für die Realisierung der Qualitätsziele Sorge tragen (s. o. S. 217).<br />
Anders sähe die Situation aus, würde man sich nach e<strong>in</strong>gehender Debatte <strong>und</strong> Prüfung<br />
für e<strong>in</strong> umfassendes baden-württembergisches Freiwilligengesetz entscheiden.<br />
E<strong>in</strong> solches Freiwilligengesetz (das natürlich mit e<strong>in</strong>em potentiellen B<strong>und</strong>es-<br />
Freiwilligengesetz kompatibel se<strong>in</strong> müsste) sollte dann natürlich den gesamten Bereich<br />
des ehrenamtlichen, freiwilligen <strong>und</strong> bürgerschaftlichen <strong>Engagement</strong>s zum Gegenstand,<br />
also auch, aber bei weitem nicht nur die Jugendfreiwilligendienste <strong>und</strong> -<br />
projekte.<br />
Umgekehrt gilt unseres Erachtens: E<strong>in</strong> „Freiwilligengesetz“, das über Dienste h<strong>in</strong>aus<br />
auch projektorientierte Formen e<strong>in</strong>bezieht (<strong>und</strong> sei es nur, um sie „rechtlich zu rahmen“),<br />
sich jedoch <strong>in</strong>sgesamt auf Jugendfreiwilligen-Modelle beschränkt, halten wir<br />
nicht für zielführend.<br />
Was die materiell-rechtlichen Regelungs<strong>in</strong>halte betrifft, die bei e<strong>in</strong>er Anpassung<br />
<strong>und</strong> Weiterentwicklung rechtlicher Normen <strong>in</strong> Bezug auf Jugendfreiwilligendienste<br />
(unterhalb des Niveaus e<strong>in</strong>es umfassenden Freiwilligengesetzes) zu regeln wären, so<br />
geht es - deuten wir den Stand der Diskussion richtig - offenbar vor allem um<br />
• die Verhältnisbestimmung von Freiwilligendiensten <strong>und</strong> zivilem Wehrersatzdienst;<br />
genauer: um die Def<strong>in</strong>ition der Bed<strong>in</strong>gungen, unter denen die neueren,<br />
über FSJ/FÖJ h<strong>in</strong>aus gehenden Freiwilligendienste als Wehrersatzdienst anerkannt<br />
werden können; damit eng verb<strong>und</strong>en um<br />
• e<strong>in</strong>e Teilzeitregelung (bis h<strong>in</strong> zu „Ansparmodellen“) für Freiwilligendienste,<br />
gerade auch für die „zivildienst-äquivalenten“ Dienste; darüber h<strong>in</strong>aus u. a.<br />
um<br />
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