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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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wickeln. Der erforderliche Schutz in Situationen wirtschaftlicher Konkurrenz<br />

wird über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geleistet.<br />

• Auch wenn Fälle offensichtlichen Missbrauchs <strong>des</strong> Informationszugangsrechts<br />

bereits de lege lata wohl über die Figur eines fehlenden Bescheidungsinteresses<br />

gelöst werden können, sollte in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG die<br />

Möglichkeit geschaffen werden, bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen<br />

den Informationszugang zu verweigern. Hierdurch würde zum einen ein deutliches<br />

Signal gesetzt, das eine missbräuchliche Inanspruchnahme die Institution<br />

<strong>des</strong> Informationszugangsrechts über den Einzelfall hinaus zu entwerten<br />

droht, und zum anderen den Behörden eine explizite Rechtsgrundlage für die<br />

Ablehnung entsprechender Anträge zur Verfügung gestellt.<br />

• Nicht erforderlich dürfte hingegen die Einfügung einer Massenverfahren<br />

betreffenden Sondervorschrift sein. Das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungsprozessrecht<br />

halten Instrumente bereit, die zur Bewältigung der mit<br />

solchen Verfahren verbundenen Probleme ausreichen.<br />

• Zur Benutzung einer verständlichen Verwaltungssprache und die Einrichtung<br />

eines behördlichen „Kümmerers“ als Maßnahmen mit Blick auf eventuelle<br />

Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Bürger und Verwaltung (s. Teil IV<br />

2.2., → S. 395 f).<br />

2.2.3 Begriff „amtliche Informationen“<br />

2.2.3.1 Problemanalyse Rechtsprechung und juristische Literatur<br />

Der Begriff der amtlichen Informationen ist in § 2 Nr. 1 <strong>IFG</strong> legal definiert als „jede<br />

amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.<br />

Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören<br />

nicht dazu“. Damit ist die Regelung im <strong>IFG</strong> umfassender als die meisten Lan<strong>des</strong>regelungen.<br />

Angesichts <strong>des</strong> weiten Informationsbegriffs <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> stellten sich in der Rechtsprechungspraxis<br />

zumeist nur die Fragen hinsichtlich der Amtlichkeit (→ S. 114). Keine<br />

Judikate waren ersichtlich zur negativen Abgrenzung, dass Entwürfe und Notizen<br />

keine amtlichen Informationen darstellen (→ S. 116). Zumeist wird das Vorliegen einer<br />

amtlichen Information gem. § 2 Nr. 1 <strong>IFG</strong> in gerichtlichen Entscheidungen nicht

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