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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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178<br />

Wann diese Voraussetzungen für eine Drittbeteiligung vorliegen oder nicht, wird in<br />

der Literatur anhand von Fallgruppen erörtert 647 , wobei hier nur die problemträchtigsten<br />

dargestellt werden:<br />

• Entsprechend der Gesetzesbegründung wird häufig 648 eine Beteiligung als<br />

unnötig bewertet, wenn sich der Dritte erkennbar nicht rechtzeitig in der Frist<br />

<strong>des</strong> § 8 <strong>IFG</strong> äußern kann. Diese Auslegung erscheint aber weder mit dem<br />

Wortlaut der Norm noch mit dem Umstand vereinbar, dass auch der nicht erreichbare<br />

Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss <strong>des</strong> Informationszugangs<br />

haben kann. 649 Zur Verdeutlichung der in der Gesetzesbegründung<br />

erläuterten Ziele ist daher eine gesetzliche Klarstellung in Anlehnung an<br />

§ 7 Abs. 4 Satz 3 <strong>IFG</strong>-ProfE sinnvoll. 650<br />

• Mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung wird zumeist 651 eine Beteiligung<br />

dann für entbehrlich gehalten, wenn die mutmaßliche Einwilligung <strong>des</strong> Dritten<br />

erkennbar ist. Dabei sind die materiellen Wertungsmaßstäbe der einzelnen<br />

Ausschlussgründe zu beachten. So kann der Zugang zu besonderen Arten<br />

personenbezogener Daten i. S. <strong>des</strong> § 3 Abs. 9 BDSG nicht aufgrund einer<br />

mutmaßlichen Einwilligung gewährt werden, verlangt doch § 5 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>IFG</strong> eine ausdrückliche Einwilligung <strong>des</strong> Dritten. Damit hat der Gesetzgeber<br />

zum Ausdruck gebracht, dass bei solchen personenbezogenen Daten grundsätzlich<br />

ein schutzwürdiges Interesse <strong>des</strong> Dritten am Ausschluss <strong>des</strong> Informationszugangs<br />

besteht. Genauso ist nach § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> eine Einwilligung <strong>des</strong><br />

Betroffenen beim Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erforderlich.<br />

Um den Zugang zu den von §§ 5 und 6 <strong>IFG</strong> geschützten Informationen<br />

bereits aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung gewähren zu können, hätte<br />

es einer entsprechenden Normierung 652 bedurft. 653<br />

647 Schoch, <strong>IFG</strong>; § 8 Rn. 21-27; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 19-25.<br />

648 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 15;<br />

Guckelberger, VerwArch 97 (2006), 62 (84); Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 14.<br />

649 Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 13; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 12; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 46; Ziekow/Debus,<br />

in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 22.<br />

650 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 46.<br />

651 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2010 – OVG 12 B 5.08, Juris Rn. 36; Fraktionen SPD und<br />

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 15; Guckelberger, VerwArch<br />

97 (2006), 62 (84); Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 14.<br />

652 Vgl. dazu die Fiktionsregelung bei Schoch/Kloepfer, <strong>IFG</strong>-ProfE, § 7 Rn. 32.<br />

653 Kugelmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Anm. 4; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 42; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 13; Ziekow/Debus, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 23.

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