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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Der Rückgriff auf das gem. § 3 Satz 1 VwKostG geltende Äquivalenzprinzip bei der<br />

Gebührenbemessung dient dem Ausgleich zugewandter Vorteile. 903 Jedoch lässt<br />

sich das Äquivalenzprinzip im Bereich <strong>des</strong> Informationszugangs kaum „in Reinform“<br />

realisieren, weil ohne Darlegung <strong>des</strong> Informationsinteresses sich der individuelle<br />

Nutzen der Leistung oft nicht bestimmen lässt. 904 Daher sei das durchschnittliche<br />

Interesse maßgeblich, d. h. wie viel ein durchschnittlicher Antragsteller bereit ist, für<br />

die Gewährung <strong>des</strong> Informationszugangs auszugeben. 905 Offengelassen wurde in<br />

zwei Gerichtsentscheidungen, ob auch § 9 Abs. 1 Nr. VwKostG anwendbar ist, wonach<br />

neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert<br />

oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie <strong>des</strong>sen<br />

wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung<br />

war in diesen Fällen nicht erforderlich, weil die Antragsteller insoweit keine<br />

Angaben gemacht hatten, die zu einer anderen Gebührenbemessung hätten veranlassen<br />

mussten. 906<br />

Außerdem wird das BMI gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 <strong>IFG</strong> ermächtigt, für Amtshandlungen<br />

nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates zu bestimmen. Diese soll sich<br />

nach der Gesetzesbegründung 907 an der Umweltinformationskostenverordnung orientieren.<br />

Der in der Begründung 908 zu § 10 <strong>IFG</strong> erwähnte Höchstsatz für Gebühren,<br />

wird überwiegend als für den Verordnungsgeber bindend, aber mit der Möglichkeit<br />

zur Anpassung aus Gründen der Inflation bewertet. 909 Derzeit ist die höchste Gebühr<br />

für eine Amtshandlung in Teil A Nr. 1.3., 2.2 und 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong>-<br />

GebV auf 500 Euro festgelegt. Die Bevorzugung solcher Gebührenschuldner, bei<br />

denen der zurechenbare Verwaltungsaufwand für einen Gebührentatbestand über<br />

500 Euro liegt und die damit einen Teil <strong>des</strong> Verwaltungsaufwan<strong>des</strong> nicht zu tragen<br />

haben, verstößt nach Ansicht <strong>des</strong> VG Berlin nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es ist schon kein praktikabler<br />

Maßstab ersichtlich anhand <strong>des</strong>sen sich innerhalb <strong>des</strong> normierten Gebührenrahmens<br />

Gebühren zu dem entstanden Verwaltungsaufwand in ein angemessenes Verhältnis<br />

setzen lassen. Außerdem ist der Gestaltungsspielraum bei dieser bevorzugenden<br />

Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung und die Gebüh-<br />

903 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10 <strong>IFG</strong> Rn. 30.<br />

904 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10 <strong>IFG</strong> Rn. 31; Schoch/Kloepfer, <strong>IFG</strong>-ProfE, § 14 Rn. 17.<br />

905 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10 <strong>IFG</strong> Rn. 31; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 26.<br />

906 VG Berlin, Urt. v. 8.11.2007 – VG 2 A 15.07, UA, S. 7; Urt. v. 6.5.2008 – VG 2 A 84.07, UA, S. 6.<br />

907 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16.<br />

908 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16.<br />

909 In diesem Sinne: Schomerus/Tolkmitt, DÖV 2007, 985 (991); Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10<br />

<strong>IFG</strong> Rn. 35. Demgegenüber kritisch Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 57: keine rechtliche Bindung für den Verordnungsgeber<br />

sondern Zielvorgabe.

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