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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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338<br />

Dabei ist insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz zu beachten, welches in<br />

Art. 1 § 1 DSG 2000 ein Konglomerat von vier subjektiven verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechten enthält, wobei in diesem Kontext ausschließlich das in<br />

Art. 1 § 1 Abs. 1 DSG normierte verfassungsgesetzliche Recht auf Geheimhaltung<br />

personenbezogener Daten relevant ist. 1359 Danach hat jedermann, insbesondere<br />

auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf<br />

Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Soweit die Verwendung<br />

von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse <strong>des</strong> Betroffenen<br />

oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen <strong>des</strong> Anspruchs auf<br />

Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen<br />

zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von<br />

Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.<br />

Da durch Art. 20 Abs. 4 B-VG ein Auskunftssuchender auch ein rechtlich geschütztes<br />

Interesse eingeräumt wurde, sind die gegenläufigen Interessen abzuwägen. 1360<br />

5.4.1.3.8 Republik Korea<br />

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätzen für die Ausnahmeregelungen<br />

in der Republik Korea (→ S. 317) wird das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz<br />

und Informationszugang in Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 OIDA in der Weise aufgelöst,<br />

dass grundsätzlich der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch<br />

das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es<br />

sei denn, es liegt einer der dort explizit aufgeführten Fälle vor. 1361 Die Abwägung<br />

zwischen dem Interesse <strong>des</strong> Dritten an informationeller Selbstbestimmung und dem<br />

Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an Herausgabe der Information wird kritisch bewertet,<br />

weil damit nicht durch das Gesetz, sondern durch den Beamten entschieden werde,<br />

welches Rechtsgut Vorrang genieße. 1362<br />

5.4.1.3.9 Schweiz<br />

In der Schweiz kann ausnahmsweise das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen,<br />

jedoch wird im Regelfall gem. Art. 7 Abs. 2 BGÖ der Zugang zu amtlichen Dokumenten<br />

eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung<br />

die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Nach der konkretisierenden<br />

Regelung in Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich<br />

überwiegen, wenn:<br />

1359 Perthold-Stoitzner, 143 f.<br />

1360 Perthold-Stoitzner, 169.<br />

1361 Song, in: Seok/Ziekow, 213 (220).<br />

1362 Song, in: Seok/Ziekow, 213 (220 f.).

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