01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

169<br />

den Blick darauf verstellen, dass teilweise vertiefte Untersuchungen erforderlich<br />

sind 584 .<br />

Mit dem Kriterium der Verfügungsbefugnis macht das Gesetz deutlich, dass die lediglich<br />

faktische Verfügungsmöglichkeit im Unterschied etwa zu § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG<br />

nicht ausreicht. Dabei ist die ordnungsmäßige Zugehörigkeit zu den Akten der Behörde<br />

nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Verfügungsberechtigung.<br />

585<br />

Verfügungsberechtigt über eine Information ist nach der Gesetzesbegründung<br />

grundsätzlich deren Urheber, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm<br />

obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Bei Informationen, die<br />

die Behörde von Dritten oder von anderen Behörden und Einrichtungen erhalten hat,<br />

ist unbeschadet der Ausnahmen im <strong>IFG</strong> nach der Gesetzesbegründung maßgebend,<br />

ob die Behörde über diese Information kraft Gesetzes oder – gegebenenfalls stillschweigender<br />

– Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht erhält. 586 Daran anknüpfend<br />

stellt das BVerwG fest, dass soweit damit von einem Übergang der Verfügungsberechtigung<br />

die Rede ist, sich das jeweils nur darauf bezieht, dass bei Weitergabe<br />

der Information der weitere Empfänger ein eigenes Verfügungsrecht erhält. Der Urheber<br />

der Information verliert seine Verfügungsberechtigung damit aber nicht ohne<br />

weiteres, zumal wenn er diese Information weiterhin (auch) in seinem Aktenbestand<br />

behält. 587 Offen ließ das BVerwG, ob der Urheber der Information, der die Information<br />

anfordernden Stelle lediglich eine eher formelle Unterstützung leistet, seine Verfügungsbefugnis<br />

verliert. 588 Bei der Abgabe der Originalakten an die Staatsanwaltschaft<br />

wurde in einem anderen Fall angenommen, dass die Behörde ihre Verfügungsbefugnis<br />

über die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhobenen Informationen behalten<br />

hatte. 589<br />

Weitere Probleme stellen sich bei Verflechtungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im Mehrebenensystem<br />

(→ S. 130). So wurde die Verfügungsbefugnis der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit hinsichtlich<br />

der begehrten Berechnungen zu den angemessenen Unterkunftskosten nach<br />

584 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 – 7 C 2.11, BeckRS 2011, 56846 einerseits und die kurzen<br />

Ausführungen bei der Vorinstanz OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2010 – OVG 12 B 5.08, Juris<br />

Rn. 33 andererseits.<br />

585 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 4.11, Juris Rn. 27.<br />

586 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 14.<br />

In diesem Sinne auch: BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 4.11, Juris Rn. 28; VG Frankfurt a. M., Urt. v.<br />

11.11.2008 – 7 E 1675/07, Juris Rn. 21; BfDI, Anwendungshinweise, 15; BfDI, Info 2, 17.<br />

587 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 4.11, Juris Rn. 28.<br />

588 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 4.11, Juris Rn. 28.<br />

589 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.11.2008 – 7 E 1675/07, Juris Rn. 21.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!