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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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186<br />

Namensänderung und Umzug) und die Offenbarung der Informationen für diese Person<br />

von erkennbar geringer Bedeutung ist.<br />

Außerdem sollte eine explizite Regelung zum Umfang der Übermittlung vom Antragsteller<br />

vorhandener personenbezogener Daten an den Dritten getroffen werden<br />

(→ S. 179). Eine Möglichkeit dazu wäre, die Pflicht <strong>des</strong> Antragstellers zur Begründung<br />

in § 7 Abs. 1 Satz 3 <strong>IFG</strong> um eine Erklärungspflicht <strong>des</strong> Antragstellers zu erweitern,<br />

welche seiner Daten an welche Dritte weitergegeben werden dürfen. Zur Beschleunigung<br />

könnte die Frist zur Stellungnahme für den Dritten von einem Monat<br />

auf zwei Wochen gesenkt werden, was im internationalen Vergleich noch relativ lang<br />

ist (→ S. 184).<br />

3.2.10 Bescheidung <strong>des</strong> Antrags<br />

Für die Bescheidung <strong>des</strong> Antrags ist im <strong>IFG</strong> grundsätzlich keine Form vorgesehen. 686<br />

Stattgabe oder Ablehnung eines Antrags auf Gewährung <strong>des</strong> Informationszugangs<br />

ist ein Verwaltungsakt i. S. <strong>des</strong> § 35 S. 1 VwVfG. 687 Ob in einfach gelagerten Fällen<br />

ausnahmsweise statt<strong>des</strong>sen eine Informationsgewährung lediglich ein Realhandeln<br />

darstellen kann, ist zwar rechtswissenschaftlich umstritten, 688 stellte aber kein Problem<br />

in der Praxis dar.<br />

Zwar enthält das <strong>IFG</strong> über die stattgebenden Verwaltungsentscheidungen als solche<br />

keine und zur Ablehnung <strong>des</strong> Antrags nur wenige Vorgaben in § 9 <strong>IFG</strong>, 689 jedoch<br />

sind daraus bislang keine aus der Gerichtspraxis erkennbaren Probleme erwachsen.<br />

In der Literatur 690 werden die Formfreiheit und fehlende Begründungspflicht und<br />

Rechtsbehelfsbelehrungspflicht kritisiert.<br />

3.2.11 Modalitäten der Zugangsgewährung<br />

Hinsichtlich der Art und Weise der Zugangsgewährung zählt § 1 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong><br />

beispielhaft auf, dass die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder<br />

Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen kann. Die Auskünfte können<br />

gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 <strong>IFG</strong> mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Für<br />

die Akteneinsicht bestimmt § 7 Abs. 4 <strong>IFG</strong>, dass sich der Antragsteller Notizen ma-<br />

686 BfDI, Anwendungshinweise, 15.<br />

687 Adelt, Die BKK 2005, 504 (508); Bräutigam, DVBl. 2006, 950 (952); Hopf, UBWV 2006, 58 (70);<br />

ders., RiA 2006, 1 (10); Kugelmann, NJW 2005, 3609 (3613); Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>,<br />

§ 9 Rn. 13.<br />

688 In diesem Sinne Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 44.<br />

689 Vgl. Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 41 ff.<br />

690 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 103.

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