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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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tatbestände eng zu verstehen sind. 1088 Auch würde mit dieser Auffassung die verfahrens-<br />

und nachfolgend die materiell-rechtliche Position der öffentlichen Hand im anderen<br />

Insolvenzverfahren geschützt, was jenseits <strong>des</strong> Schutzzwecks <strong>des</strong> Ausnahmetatbestan<strong>des</strong><br />

nach § 3 Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong> liegt. 1089 Da das <strong>IFG</strong> vielmehr Folge der Sonderstellung<br />

der öffentlichen Hand ist, die besondere Transparenzpflichten mit sich<br />

bringt, bleibt diese besondere Pflichtenstellung auch dort bestehen, wo Teile der<br />

Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger<br />

teilnehmen. 1090<br />

Ein Informationszugang kann bereits dann nachteilige Auswirkungen haben, wenn<br />

gerade die in Frage stehenden Informationen unmittelbar Gegenstand und Inhalt eines<br />

Gerichtsverfahrens sind, weil dann in die ausschließliche Befugnis der Gerichte<br />

und der Beteiligten <strong>des</strong> betreffenden Gerichtsverfahrens eingegriffen würde, allein<br />

darüber entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang sie Informationen über<br />

das Gerichtsverfahren zugänglich machen. 1091 So würde die Herausgabe <strong>des</strong> Betreibervertrages<br />

zum Mautsystem an den Antragsteller nach Ansicht <strong>des</strong> VG Berlin unmittelbar<br />

in die von § 3 Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong> geschützte Freiheit der Beteiligten der<br />

Schiedsverfahren eingreifen, allein darüber disponieren zu können, ob und in welchem<br />

Umfang sie Dritten Informationen über den Gegenstand <strong>des</strong> von ihnen geführten<br />

Gerichtsverfahrens zugänglich machen. 1092<br />

Auch das Vorliegen von Beeinträchtigungen der Verfahrensposition einer Behörde<br />

wurde bejaht, als ein Schadensersatzprozess <strong>des</strong> Antragstellers gegen die Behörde<br />

anhängig war und der Antragsteller nun die Akten zu einem Vergleich hinsichtlich<br />

<strong>des</strong>selben Schadensereignisses begehrte. Dann bestehe die konkrete Möglichkeit,<br />

dass die Veröffentlichung der Informationen aus dem u. a. zwischen der Behörde<br />

und den anderen Unfallbeteiligten geschlossenen Vergleich die Verhandlungsspielräume<br />

der Behörde in dem mit der Klägerin geführten Schadensersatzprozess beschränken<br />

kann. Denn die Behörde unterläge angesichts der Identität <strong>des</strong> Schadensereignisses<br />

im Falle der Veröffentlichung unweigerlich einem gewissen Rechtfertigungsdruck<br />

gegenüber dem Antragsteller, sofern sie im Falle der Klägerin eine<br />

1088 In diesem Sinne: BVerwG, Beschl. v. 9. 11. 2010 - 7 B 43/10, NVwZ 2011, 235 (236); OVG RP,<br />

Urt. v. 23.4.2010 – 10 A 10091/10, Juris Rn. 29; VG Hamburg, Urt. v. 7.5.2010 – 19 K 288/10, Juris<br />

Rn. 46; Urt. v. 7.5.2010 – 19 K 974/10, BeckRS 2010, 49050; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v.<br />

16.12.2009 – 4 K 1059/09.NW, BeckRS 2010, 56840; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.9.2010 – 17 K<br />

5018/09, BeckRS 2010, 54109.<br />

1089 BVerwG, Beschl. v. 9. 11. 2010 - 7 B 43/10, NVwZ 2011, 235 (236).<br />

1090 VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v. 16.12.2009 – 4 K 1059/09.NW, BeckRS 2010, 56840.<br />

1091 VG Berlin, Urt. v. 11.6.2008 – VG 2 A 69.07, UA, S. 11.<br />

1092 VG Berlin, Urt. v. 11.6.2008 – VG 2 A 69.07, UA, S. 12. In diesem Sinne auch: BReg, BT-Drs.<br />

16/2168, S. 4, 6.

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