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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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nommen würde, könne sich eine Behörde durch Abwägung über das schutzwürdige<br />

Interesse <strong>des</strong> Dritten hinwegsetzen und dem <strong>IFG</strong>-Antragsteller die Informationen gewähren.<br />

Da das <strong>IFG</strong> keine Regelung über die Weiterverwendung der zugänglich gemachten<br />

Informationen enthalte, könnten Behörden nicht begrenzen, auf welche<br />

Weise Antragsteller nach Informationsgewährung die Informationen weiterverwenden<br />

dürften (Interview-B1).<br />

Aufsichtsbehörden wie die BaFin und die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank sind in der Situation,<br />

dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beaufsichtigten Marktteilnehmer<br />

oder Dritten über fachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten wie etwa bei Banken/Kreditinstituten<br />

über § 9 KWG oder im Rahmen der Wertpapieraufsicht über § 8<br />

WpHG geschützt sind. Es kommt der Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> zur<br />

Anwendung. Behördlicherseits wurden Zweifel geäußert, ob die Anerkennung der<br />

spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten im Rahmen der Überprüfung <strong>des</strong><br />

<strong>IFG</strong> gewährleistet werde. Dies gilt insbesondere, wenn es zu verwaltungsgerichtlichen<br />

Auseinandersetzungen kommt (Interview-B7). Unter Punkt 6.2.8.2.1 (→ S. 375)<br />

wird auf die von Behörden wahrgenommene Problematik zwischen dem <strong>IFG</strong> und incamera-Verfahren<br />

eingegangen.<br />

5.4.2.3 Problemanalyse vergleichbare Konfliktsituationen in anderen Regelungssystemen<br />

5.4.2.3.1 Spezielles Bun<strong>des</strong>recht<br />

Während die für die privaten Rechte am geistigen Eigentum sowie Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnisse nach § 6 <strong>IFG</strong> absoluter Schutz eingeräumt wurde, werden<br />

diese Rechtsgüter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG 1409 relativ geschützt, weil dennoch<br />

Informationszugang zu gewähren ist, wenn der Betroffene zugestimmt hat oder das<br />

öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Dieser Unterschied ruft Kritik 1410<br />

hervor.<br />

Grundsätzlich absoluten Schutz dieser Rechtsgüter gewährt § 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b<br />

und c VIG. Jedoch gilt dieser Schutz gem. § 2 Satz 3 VIG nicht, soweit die Information<br />

Verstöße gegen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG aufgeführte Rechtsvorschriften betrifft. 1411<br />

Weder im BArchG noch im StUG waren besondere Schutzvorschriften für wirtschaftliche<br />

Interessen von Dritten ersichtlich.<br />

1409 Dazu ausführlich: Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 59 f. (zum Vergleich der Bun<strong>des</strong>länder<br />

S. 60 ff.).<br />

1410 Z. B.: Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 3.<br />

1411 Dazu ausführlich: Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 69 ff.

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