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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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235<br />

4 Konflikt Kostenverteilung<br />

4.1 Kosten <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens<br />

Bürger sind in der Regel an einer möglichst kostenfreien Informationsgewährung<br />

durch Behörden interessiert. Behörden können für Amtshandlungen auf Grundlage<br />

der <strong>IFG</strong>GebV Gebühren und Auslagen erheben, die aber nicht abschreckend sein<br />

dürfen. Dementsprechend müssen die Gebühren die der Verwaltung durch die <strong>IFG</strong>-<br />

Bearbeitung entstehenden Kosten nicht decken. 841<br />

4.1.1 Problemanalyse Rechtsprechung und juristische Literatur<br />

4.1.1.1 Überblick<br />

Bei der Kostenverteilung zwischen Antragsteller und Anspruchsverpflichtetem hat der<br />

Gesetzgeber das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip zu beachten. Innerhalb<br />

dieses Äquivalenzprinzips kommt dem Gebührengesetzgeber ein politischer Handlungsspielraum<br />

zu, für welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen ein<br />

Antragsteller Gebühren zu tragen hat. 842 Dementsprechend waren die Kostenregelungen<br />

auch schon mehrfach Gegenstand politischer Diskussionen. 843 So ist der Informationszugang<br />

zwar voraussetzungslos, aber nicht kostenfrei. 844 In den vier Fällen,<br />

in denen gerichtliche Entscheidungen zu Kostenfragen vorlagen, hatten die Behörden<br />

nach Ansicht der Gerichte 845 in einem Fall einen Rechenfehler, aber nie einen<br />

Rechtsfehler begangen.<br />

Dabei ist das Spannungsverhältnis zwischen einer möglichst weitreichenden finanziellen<br />

Entlastung der informationspflichtigen Stellen und einer möglichst ungehinderten<br />

Informationszugangsfreiheit mit Vermeidung von prohibitiven Kostenregelungen<br />

zu überbrücken. 846 Diese Problematik erschien besonders bedeutsam, weil die die<br />

841 Vgl. z.B. Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 1.<br />

842 In diesem Sinne: BVerwG, Urt. v. 12.7.2006 – 10 C 9.05, DÖV 2007, 123 (127); Guckelberger, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 11; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 12, 52.<br />

843 Vgl. Innenausschuss, BT-Drs. 16/2161, S. 4; Piltz et al., BT-Drs. 16/659, S. 2; Stokar von Neuforn<br />

et al., BT-Drs. 16/580, S. 1 f.; Stokar von Neuforn et al., BT-Drs. 16/10880, S. 3, 5.<br />

844 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 1.<br />

845 Fehlerfrei lt.:<br />

VG Köln, Urt. v. 24.5.2007 – 25 K 4067/06: Verwaltungsgebühren in Höhe von 127,75 Euro + 30 Euro<br />

Widerspruchsgebühr + 3,50 Euro Auslagen.<br />

VG Köln, Urt. v. 25 K 1603/07 – 25 K 1603/07: Verwaltungsgebühren in Höhe von 430 Euro + 0,20<br />

Euro Auslagen.<br />

VG Berlin, Urt. v. 6.5.2008 – VG 2 A 84.07: Verwaltungsgebühren in Höhe von 500 Euro Gebühren +<br />

66 Euro Auslagen.<br />

Nach Berichtigung <strong>des</strong> Rechenfehlers in Verwaltungsberechnung fehlerfrei lt. VG Berlin, Urt. v.<br />

8.11.2007 – VG 2 A 15.07: 299,55 Euro Gebühren + 7,90 Euro Auslagen.<br />

846 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 6.

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