01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

404<br />

Angesichts der Personalunion im Bereich von Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

wird auch vorgeschlagen, diese Aufgaben und Befugnisse langfristig weiter einander<br />

anzugleichen. 1698 In diesem Sinne wird auch eine Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>informationsfreiheitsbeauftragten auf andere Informationszugangsansprüche<br />

(insbes. UIG und VIG) 1699 sowie eine Angleichung an die Aufgaben<br />

und Befugnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzbeauftragten 1700 gefordert.<br />

Ein vermitteln<strong>des</strong> Tätigwerden <strong>des</strong> BfDI wird derzeit dadurch erschwert, dass seine<br />

Anrufung keine Hemmung der Rechtsbehelfsfristen bewirkt. Da sich als Zeitpunkt für<br />

ein vermitteln<strong>des</strong> Tätigwerden das Verfahrensstadium vor endgültiger Festlegung der<br />

Behörde durch Erlass <strong>des</strong> Widerspruchs anböte, wird eine gesetzliche Regelung gefordert,<br />

dass die Behörde erst dann über den Widerspruch entscheiden darf, wenn<br />

die Bewertung <strong>des</strong> BfDI vorliegt, sofern dieser parallel zum Widerspruchsverfahren<br />

angerufen wurde. 1701 In Betracht käme dabei auch eine Min<strong>des</strong>taussetzungsfrist. 1702<br />

2.2.5 Überlegungen zu einem konfliktangemessenerem Normprogramm<br />

Die Berechtigung zur Anrufung <strong>des</strong> BfDI in § 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong> sollte präzisier formuliert<br />

werden, insbesondere in Bezug auf Dritte (→ S. 396). 1703 Anstatt der Beschränkung<br />

auf „wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht“<br />

könnte die Formulierung „wenn er seine Rechte nach diesem Gesetz als verletzt<br />

ansieht“ treten. 1704<br />

Die Rechtsfolgen dieser Anrufung sind bislang nicht in § 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong> geregelt (→<br />

S. 396), insoweit wäre eine ausdrückliche Regelung in Anlehnung an das Petitionsrecht<br />

sinnvoll. 1705 Hinsichtlich der Kontrolle bestehen bei der Verweisung <strong>des</strong> § 12<br />

Abs. 3 <strong>IFG</strong> insoweit Unklarheiten, als Kontrollbereich und Kontrollmaßstab verschie-<br />

1698 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 99.<br />

1699 BfDI, 3. Tätigkeitsbericht 2010 und 2011, S. 18 ff.; Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht<br />

Jahrbuch 2009, 147 (166); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 99.<br />

Zu entsprechenden Vorschlägen im Zusammenhang mit der Änderung <strong>des</strong> VIG: Lay et al., Entschließungsantrag,<br />

zu der dritten Beratung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs der Bun<strong>des</strong>regierung – Drucksachen<br />

17/7374, 17/7993 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Rechts der Verbraucherinformation,<br />

BT-Drs. 17/8023, S. 2; Maisch et al., Änderungsantrag zu der zweiten Beratung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

der Bun<strong>des</strong>regierung – Drucksachen 17/7374, 17/7993 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong><br />

Rechts der Verbraucherinformation, BT-Drs. 17/8021; Fraktion der SPD, Entschließungsantrag, zu der<br />

dritten Beratung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs der Bun<strong>des</strong>regierung – Drucksachen 17/7374, 17/7993 – Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Rechts der Verbraucherinformation, BT-Drs. 17/8022, S. 4.<br />

1700 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 99.<br />

1701 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (165).<br />

1702 Schaar/Roth, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 1 (15).<br />

1703 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 100.<br />

1704 In diesem Sinne: Rossi, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 15.<br />

1705 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 100 i. V. m. 37 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!