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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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5.3.2.3.4 Konvention <strong>des</strong> Europarats<br />

Mögliche Limitierungen <strong>des</strong> Informationszugangs gem. Art. 3 Abs. 1 KEZaD dürfen<br />

nur zum Schutz folgender Interessen erfolgen:<br />

a) nationale Sicherheit, Verteidigung und internationale Beziehungen,<br />

b) öffentliche Sicherheit,<br />

c) Vorsorge gegen, Ermittlung und Verfolgung von kriminellen Handlungen,<br />

d) Disziplinarverfahren,<br />

e) Inspektion, Kontrolle und Aufsicht durch die Behörden,<br />

g) Kommerzielle und andere wirtschaftliche Interessen,<br />

h) Wirtschafts-, Währung und Wechselkurspolitik <strong>des</strong> Staates,<br />

i) Gleichheit der Parteien vor Gerichten und die wirksame Verwaltung der Justiz,<br />

j) Umwelt oder<br />

k) Beratungen innerhalb oder zwischen Behörden über die Prüfung einer Sache.<br />

Der Informationszugang darf gem. Art. 3 Abs. 2 KEZaD nur versagt werden, wenn<br />

die Offenlegung diese Interessen verletzen oder wahrscheinlich verletzen wird, es sei<br />

denn dass ein überwiegen<strong>des</strong> öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht.<br />

5.3.2.3.5 Schweden<br />

Kap. 2 Art. 2 Abs. 1 TF enthält eine abschließende Auflistung von Interessen, deren<br />

Schutz eine Zugangsbeschränkung rechtfertigen „kann“:<br />

1. die Sicherheit <strong>des</strong> Reiches oder seiner Beziehungen zu einem anderen Staat<br />

oder einer internationale Organisation;<br />

2. die zentrale Steuer-, Geld- oder Währungspolitik <strong>des</strong> Reichs;<br />

3. die Kontrolle, Steuerung oder andere Aufsichtstätigkeit einer Behörde;<br />

4. das Interesse der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten;<br />

5. das wirtschaftliche Interesse der öffentlichen Institutionen;<br />

7. die Erhaltung der Tier- oder Pflanzenarten.<br />

Die konkreten Geheimhaltungsvorschriften finden sich überwiegend im schwedischen<br />

Geheimhaltungsgesetz, welches mittlerweile etwa 160 komplexe Normen enthält.<br />

Nur in wenigen Fällen sind diese Geheimhaltungsvorschriften zwingend, viel-

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