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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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215<br />

besondere die Aus- bzw. Überlastung der Behörde mit schon vorliegenden Informationsgesuchen<br />

oder andere Aufgaben, seien grundsätzlich unbeachtlich. 804 Dementsprechend<br />

lässt sich ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nicht durch die<br />

Einbeziehung <strong>des</strong> mit betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Auslastungsgra<strong>des</strong><br />

der Personalreserven der betreffenden Behörde bzw. der für die Bearbeitung<br />

<strong>des</strong> Zugangsbegehrens zuständigen Abteilung dieser Behörde belegen. 805 Die Frage,<br />

ob der Behörde durch einen (ausreichend konkretisierten und präzisierten) Zugangsantrag<br />

ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, kann nicht anhand<br />

allgemeiner, für sämtliche Fallgestaltungen gültiger Maßstäbe beantwortet werden,<br />

sondern hängt von den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls ab. 806<br />

Die Bedeutung der durch den Informationszugang ausgelösten Gebühren für eine<br />

Verweigerung <strong>des</strong> Informationszugangs wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands<br />

wurde unterschiedlich bewertet. Einerseits wurde betont, dass kein Verweigerungsgrund<br />

ersichtlich sei, soweit die Behörde Kostenersatz für Ihre Mühe erlangen<br />

kann. 807 Andererseits wurde die Unverhältnismäßigkeit auch damit begründet,<br />

dass eine entsprechende Gebührenbemessung als Kompensation <strong>des</strong> erforderlichen<br />

höheren Verwaltungsaufwands ausscheide. 808<br />

3.2.17.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

Wie oben ab S. 195 zum Thema Bearbeitungszeiten erläutert, sehen Behörden insbesondere<br />

bei Anträgen, die Einsicht in einen umfangreichen Aktenbestand erfordern,<br />

und Drittbeteiligungsverfahren einen hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand<br />

entstehen. In diesen Fällen erscheint es befragten Behörden fast unmöglich, die Monatsfrist<br />

bzw. bei Drittbeteiligung die 2-Monatsfrist einzuhalten. Zudem könne der<br />

Arbeits- und Verwaltungsaufwand praktisch nie über die Gebühren gedeckt werden,<br />

die Bun<strong>des</strong>behörden auf Grundlage der <strong>IFG</strong>GebV verlangen können. Der Gesetzgeber<br />

hat vorgesehen, dass die Gebühren den Antragsteller nicht abschrecken sollen<br />

809 (s. zum Faktor Kosten ab S. 235). Behörden beklagen auch, dass ihnen die<br />

Personalressourcen fehlen, die zur Bewältigung <strong>des</strong> durch <strong>IFG</strong>-Anfragen entstehenden<br />

Verwaltungsaufwan<strong>des</strong> erforderlich wären. Die <strong>IFG</strong>-Aufgaben seien zu bewältiwonach<br />

sich die Unverhältnismäßigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaufwands auch allein aus seinem Umfang<br />

ergeben kann.<br />

804 Igstadt, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 285 (294).<br />

805 HessVGH, Beschl. v. 2.3.2010 – 6 A 1684/08, Juris Rn. 41; Beschl. v. 30.4.2010 – 6 A 1341/09,<br />

Juris Rn. 27.<br />

806 In diesem Sinne z. B.: HessVGH, Beschl. v. 2.3.2010 – 6 A 1684/08, Juris Rn. 34; Beschl. v.<br />

28.4.2010 – 6 A 1767/08, Juris Rn. 34; VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 – 2 A 20.08, Juris Rn. 46.<br />

807 Vgl. VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.1.2009 – 7 K 4037/07.F, Juris Rn. 68.<br />

808 Vgl. VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 7.5.2009 – 7 L 676/09.F, Juris Rn. 18. Ähnlich auch: HessVGH,<br />

Beschl. v. 2.3.2010 – 6 A 1684/08, Juris Rn. 28; Beschl. v. 28.4.2010 – 6 A 1767/08, Juris Rn. 28.<br />

809 Gesetzesbegründung.

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