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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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dem sichergestellt wird, dass die Schutzgründe <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> nicht durch die Akteneinsicht<br />

nach § 29 VwVfG unterlaufen werden können. 1645<br />

Demgegenüber wurde auch gefordert, dass Informationen der Sachakten klassifiziert<br />

werden müssen, ob sie dem freien Informationszugang unterliegen oder nicht. Akten<br />

und andere Informationssammlungen müssten gekennzeichnet werden, ob und wo<br />

sie etwa sicherheitsrelevante Informationen, personenbezogene Daten und Unternehmensgeheimnisse<br />

enthielten. Auch wenn es im <strong>IFG</strong> nicht ausdrücklich bestimmt<br />

sei, seien die Akten in Anlehnung an die Regelung in § 15 <strong>IFG</strong> SH a. F. so zu führen,<br />

dass nicht zugangsfähige Teile ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden<br />

könnten. Allerdings seien die begrenzten Kapazitäten der Verwaltung zu berücksichtigen.<br />

Die Hilfe der Betroffenen erscheine dabei jedenfalls unverzichtbar. 1646 Diese<br />

Forderung verliert aber an Gewicht, wenn man berücksichtigt, dass § 15 <strong>IFG</strong> SH<br />

a. F. ersatzlos gestrichen wurde. Auch ist das Trennungsprinzip nur noch vereinzelt<br />

in § 14 Hmb<strong>IFG</strong> und in § 10 Abs. 1 <strong>IFG</strong> NRW geregelt, während für die andere Bun<strong>des</strong>länder<br />

keine Regelung dazu ersichtlich war.<br />

Angesichts <strong>des</strong> mit der Informationsklassifizierung verbundenen Ressourcenaufwan<strong>des</strong><br />

ist die Einführung eines Klassifizierungssystems eine politische Frage der Prioritätensetzung,<br />

die dann sinnvoll erscheint, wenn die als offenzulegend klassifizierten<br />

Informationen proaktiv (→ S. 405) veröffentlicht werden sollen.<br />

2.2 Bun<strong>des</strong>beauftragter für die Informationsfreiheit<br />

2.2.1 Überblick<br />

Die Einrichtung eines Bun<strong>des</strong>beauftragten für die Informationsfreiheit wird allgemein<br />

begrüßt. 1647 Der BfDI dient als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle, 1648 was besonders<br />

im nachfolgend behandelten Anrufungsrecht gem. § 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong> zum<br />

Ausdruck kommt. Dabei ist die Anrufung <strong>des</strong> BfDI kostenfrei. 1649 In § 12 Abs. 2 <strong>IFG</strong><br />

wird schließlich geregelt, dass die Aufgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten für die Informationsfreiheit<br />

von dem Bun<strong>des</strong>beauftragten für den Datenschutz wahrgenommen wird<br />

(→ S. 400). Schließlich werden in § 12 Abs. 3 <strong>IFG</strong> einige Aufgaben und Befugnisse<br />

1645 BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1347 zu II. 3.).<br />

1646 Kloepfer, K&R 2006, 19 (25).<br />

1647 Z. B. Kloepfer, K&R 2006, 19 (26); Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht<br />

Jahrbuch 2009, 147 (165); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 11, 99.<br />

1648 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 17;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 22.<br />

1649 Dazu bei Fn. 876.

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