01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

314<br />

5.3.2.3.3 EU<br />

Nach der absoluten Ausnahmeregelung <strong>des</strong> Art. 4 Abs. 1 lit. a TransparenzVO verweigern<br />

die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch <strong>des</strong>sen Verbreitung der<br />

Schutz <strong>des</strong> öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung<br />

und militärische Belange, die internationalen Beziehungen oder die Finanz-<br />

, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigt<br />

würde. Nach der relativen Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 TransparenzVO<br />

besteht ein Zugangsanspruch zu einem Dokument nicht, durch <strong>des</strong>sen Verbreitung<br />

der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung oder der Schutz<br />

<strong>des</strong> Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt<br />

würde, es sei denn, es besteht ein überwiegen<strong>des</strong> öffentliches Interesse an der Verbreitung.<br />

Eine § 4 <strong>IFG</strong> vergleichbare Regelung enthält Art. 4 Abs. 3 TransparenzVO.<br />

Nach Art. 4 Abs. 6 und 7 TransparenzVO darf der Zugang nur soweit und solange<br />

verweigert werden, wie die Ausnahme besteht, insbesondere gelten die Ausnahmen<br />

zumeist höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren.<br />

Damit ist der Ausnahmekatalog der TransparenzVO deutlich schmaler als im <strong>IFG</strong>,<br />

jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass das Bun<strong>des</strong>recht – schon auf Grund der<br />

Rechtsetzungskompetenz es Bun<strong>des</strong> – Schutzgegenstände wie z. B. Belange der<br />

Bun<strong>des</strong>wehr, Außenwirtschaftsverkehr, Nachrichtendienste erfasst, die dem EU-<br />

Recht entzogen sind. 1257<br />

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />

schlug im November 2011 vor, eine allgemeine Abwägungsklausel zwischen<br />

Informations- und Geheimhaltungsinteressen einzufügen. Danach sollte Art. 4 Abs. 4<br />

TransparenzVO folgende Fassung erhalten: „Bei der Abwägung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses<br />

an einer Verbreitung gemäß Artikel 1 bis 3 wird davon ausgegangen, dass<br />

ein überwiegen<strong>des</strong> öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn das angeforderte<br />

Dokument den Schutz von Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit, die<br />

ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel oder das Recht auf Leben in einer<br />

gesunden Umwelt, einschließlich Emissionen in die Umwelt betrifft. Ein Organ, eine<br />

Einrichtung oder sonstige Stelle, die eine dieser Ausnahmen geltend macht, muss<br />

eine objektive und individuelle Bewertung vornehmen und zeigen, dass die Gefahr<br />

einer Beeinträchtigung <strong>des</strong> geschützten Interesses vorhersehbar und nicht rein hypothetisch<br />

ist, und darlegen, wie der Zugang zu dem betreffenden Dokument das geschützte<br />

Interesse tatsächlich konkret beeinträchtigen könnte.“ 1258<br />

1257 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 4.<br />

1258 Cashmann, A7-0426/2011, S. 31.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!