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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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407<br />

gem. § 5 Abs. 4 <strong>IFG</strong> im Grundsatz gerade nicht vom Informationszugangsanspruch<br />

ausgenommen seien und damit nach § 5 Abs. 4 <strong>IFG</strong> zwar individuell, nach § 11<br />

Abs. 2 <strong>IFG</strong> aber nicht generell zugänglich sein dürften. Dieser Widerspruch zwischen<br />

§ 5 Abs. 4 <strong>IFG</strong> und § 11 Abs. 2 <strong>IFG</strong> lasse sich nicht durch Auslegung, sondern nur<br />

durch eine entsprechende Gesetzesänderung auflösen. 1714<br />

Hiergegen wiederum wird überwiegend 1715 angeführt, dass aus § 11 Abs. 2 <strong>IFG</strong> nicht<br />

geschlossen werden kann, dass weitergehende Informationen der Behörden im Internet<br />

unzulässig seien, wie sich aus dem Gesetzeszweck und § 11 Abs. 3 <strong>IFG</strong><br />

schließen lasse, wonach die Behörden neben den genannten Plänen und Verzeichnissen<br />

„weitere geeignete Informationen“ in elektronischer Form allgemein zugänglich<br />

machen sollen. Von § 11 Abs. 2 <strong>IFG</strong> unberührt bleibt die Möglichkeit, nach allgemeinen<br />

arbeits- oder beamtenrechtlichen Regelungen Daten von Funktionsträgern<br />

zu veröffentlichen. 1716 Nichts<strong>des</strong>toweniger erscheint – wie bereits im Gesetzgebungsverfahren<br />

1717 gefordert – eine Harmonisierung <strong>des</strong> § 11 Abs. 2 <strong>IFG</strong> mit § 5<br />

Abs. 4 <strong>IFG</strong> angezeigt.<br />

2.3.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

Interviewte Behörden erklärten, dass sie mit ihrer Informationspolitik insbesondere<br />

über die Aktivitäten der Behörde und im Falle von Ministerien die Ziele ihrer Politik<br />

informieren möchten. Dementsprechend seien sie bemüht, viele Fachinformationen,<br />

Publikationslisten, Verzeichnisse von Pressemitteilungen und Reden über das Internet<br />

zu veröffentlichen (Interview-B1, B9, B8). Als das für die Informationspolitik zuständige<br />

Referat nannten interviewte Behörden das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

bzw. die Abteilung für Kommunikation sowie ersteres in Absprache mit<br />

dem Leitungsbereich oder in Zusammenarbeit mit den Fachreferaten (Interview-B2,<br />

B10, B9). Allerdings merkte eine Behörde an, dass es schon vor dem <strong>IFG</strong> das Anliegen<br />

der Behörde war, aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um Aufgaben und Ziele<br />

ihrer Politik der Öffentlichkeit zu vermitteln (Interview-B9). Als Teil der aktiven Informationspolitik<br />

wurde auch der Bürgerservice bzw. das Bürgerforum von Behörden<br />

genannt, über den viele einfache Auskünfte und Informationsbereitstellung laufe (Interview-B9,<br />

B10).<br />

1714 In diesem Sinne: Rossi, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 29; wohl auch Schoch, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 53.<br />

1715 In diesem Sinne: OVG RP, Urt. v. 10.9.2007 – 2 A 10413/07, Juris Rn. 23; Guckelberger, ZBR<br />

2009, 332 (336); Kugelmann, <strong>IFG</strong>, § 11 Anm. 3; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 31.<br />

1716 BfDI, Anwendungshinweise, 21.<br />

1717 Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland, DuD 2005, 290 (295).<br />

Inhaltlich die Forderung wiederholend: Rossi, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 29; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 53.

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