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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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255<br />

dungsbereich <strong>des</strong> LFGB sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang<br />

mit solchen Verstößen getroffen worden sind.<br />

Ein ausdrücklicher Hinweis hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge fehlt, vielmehr<br />

begnügt sich § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG – wie § 10 Abs. 3 Satz 2 <strong>IFG</strong> – mit einer<br />

Verweisung auf § 15 Abs. 2 VwKostG. Soweit das VIG durch Stellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

ausgeführt wird, sieht § 2 VIGGebV die Möglichkeit der Befreiung und Ermäßigung<br />

vor. Bei der Gebührenbemessung sind in der Anlage zu § 1 Satz 1 VIGGebV<br />

Höchstsätze von 250 Euro vorgesehen worden, die nur bei Entstehung eines außergewöhnlichen<br />

Verwaltungsaufwan<strong>des</strong> ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz<br />

erhöht werden können. Im Gegensatz zum <strong>IFG</strong> sind selbst für einfache Auskünfte mit<br />

Herausgabe von bis zu 3 Abschriften Gebühren (in Höhe von 5 bis 25 Euro gem. Nr.<br />

1.1 der Anlage zu § 1 Satz 1 VIGGebV) anzusetzen.<br />

Während Teil B der Anlage zur BArchKostV detaillierte Regelungen für Scans vorsieht,<br />

entsprechen die Regelungen in den Anlagen zur UIGKostV. Hinsichtlich der<br />

Auslagen verweist § 1 VIGKostV auf § 10 VwKostG.<br />

4.1.3.2 Bun<strong>des</strong>länder<br />

Bei den Kostenregelungen wird in einigen Bun<strong>des</strong>ländern (§ 16 <strong>IFG</strong> BE, § 7 Abs. 5<br />

HH, § 5 S<strong>IFG</strong> sowie mit mehr Modifizierungen auch § 13 L<strong>IFG</strong> RP und § 10 IZG LSA)<br />

auf die allgemeinen Kostenregelungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> zurückgegriffen. Demgegenüber<br />

zumeist privilegierende Kostenregelungen enthalten § 10 AIG BB, § 10 Brem<strong>IFG</strong>,<br />

§ 13 <strong>IFG</strong> M-V, § 11 <strong>IFG</strong> NRW, § 12 IZG SH und § 1 Abs. 1 Thür<strong>IFG</strong>, wonach in Thüringen<br />

grundsätzlich § 10 <strong>IFG</strong> anzuwenden ist.<br />

Bemerkenswert sind die Kostenfreiheit für Handlungen gegenüber Beteiligten (§ 10<br />

Abs. 1 Satz 2 Brem<strong>IFG</strong>) oder für die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort<br />

gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 L<strong>IFG</strong> RP, § 12 Abs. 1 Nr. 3 IZG SH. Eine entsprechende<br />

Kostenfreiheit wird auch für das <strong>IFG</strong> gefordert. 936<br />

Außerdem wird die Gebührenfreiheit bei Ablehnung eines Antrages in einigen Bun<strong>des</strong>ländern<br />

explizit im Gesetz geregelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Brem<strong>IFG</strong>, § 12 Abs. 1<br />

Satz 3 L<strong>IFG</strong> RP). Während § 8 <strong>IFG</strong> SH a. F. (anders § 12 IZG SH) formulierte, dass<br />

die Verwaltungsgebühren erhoben werden „können“, mithin Ermessen bestand, gehen<br />

jetzt alle Lan<strong>des</strong>gesetze von einer Gebührenerhebungspflicht aus.<br />

936 Stokar von Neuforn et al., BT-Drs. 16/580, S. 2.

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