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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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schließende, kommunale Parlamente. 441 Auch Unternehmen, Verbände und Stiftungen<br />

sind ausgenommen, selbst wenn sie von einer Behörde kontrolliert werden. 442<br />

Für den wichtigen Bereich der Finanzmarktaufsicht lässt sich auch in Frankreich,<br />

Großbritannien und Italien kein einheitliches Bild erkennen. Zwar besteht in Frankreich<br />

keine Bereichsausnahme, jedoch spielt die Einstufung als Geschäftsgeheimnis<br />

eine wesentlich größere Rolle als in anderen Länder und in der Behördenpraxis werden<br />

häufig Vorgänge als „vorläufige“ Dokumente qualifiziert, deren Preisgabe den<br />

Vollzug der Gesetzes beeinträchtigen würde. 443 In Großbritannien sind umfangreiche<br />

Ausnahmen zugunsten der Banken- und Kapitalmarktaufsicht, die durch weitreichende<br />

Vertraulichkeitsvorgaben ergänzt werden, erkennbar. 444 Der in Italien bestehende<br />

Informationszugangsanspruch kann bei entgegenstehenden finanziellen Interessen<br />

Dritter erheblich eingeschränkt werden. 445<br />

2.2.4.4 Bewertung der Problemadäquanz <strong>des</strong> Konfliktlösungsprogramms<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

Die Regelung der Anspruchsverpflichteten hat über Fragen im Einzelfall hinaus keine<br />

strukturellen Probleme deutlich werden lassen.<br />

Die Frage der Problemadäquanz der Regelungen reduziert sich damit auf politische<br />

und auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Zu nennen sind insoweit u. a. die vorhandene<br />

Bereichsausnahme für den Nachrichtendienst und die einmal geplante Bereichsausnahme<br />

im Finanzsektor (→ S. 140).<br />

2.2.4.5 Überlegungen zu konfliktangemesseneren Normprogrammen<br />

2.2.4.5.1 Streichung der Bereichsausnahme für Nachrichtendienste<br />

(§ 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong>)?<br />

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum <strong>IFG</strong> wurde kritisch darauf hingewiesen,<br />

dass der Informationszugang nach § 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong> auch dort ausgeschlossen ist, wo<br />

geheimhaltungsbedürftige öffentliche Belange gar nicht bestehen (z. B. Beschaffung<br />

der Kleidung, Dokumente mit allgemeinen Aussagen zur Ausbildung, Auftragsvergaben<br />

der öffentlichen Hand, komplette Arbeit der Nachrichtendienste). 446<br />

441 Askelöf/Heurgren, 473 (483), Swedish Ministry of Justice, 11 f.<br />

442 Swedish Ministry of Justice, 11 f.<br />

443 Spindler, 129.<br />

444 Spindler, 129.<br />

445 Spindler, 130<br />

446 Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland, DuD 2005, 290 (293). Diese<br />

Kritik wiederholend bspw. Schoch, DÖV 2006, 1 (8).

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