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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Für die BaFin und die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank stellt sich das Problem v.a. im Zusammenhang<br />

mit fachgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, die unter § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong><br />

fallen. Im Falle, dass eine Behörde die Herausgabe vertraulicher Daten gemäß § 3<br />

Nr. 4 <strong>IFG</strong> verweigert und der Antragsteller in Folge gegen die ablehnende Entscheidung<br />

klagt, besteht aus Behördensicht das Risiko, dass die vertraulichen Daten dem<br />

Antragsteller im Rahmen der Regelungen der §§ 99, 100 VwGO zugänglich gemacht<br />

werden. Während § 30 AO als Gesetz i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO akzeptiert werde,<br />

erkennt das BVerwG die nach § 9 KWG gewährte Verschwiegenheitspflicht nicht<br />

als ein solches Gesetz an. Das habe, so die BaFin, jedoch zur Folge, dass der vom<br />

Gesetzgeber gewollte Vorrang der spezialgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten<br />

nach § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gewährleistet werde (Interview<br />

mit BaFin). Befolgt nämlich die Behörde die Vorlage- und Auskunftspflicht gemäß<br />

§ 99 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Gericht, kann der klagende Antragsteller<br />

gemäß § 100 VwGO Einsicht in die Akten nehmen, die die auskunftsverweigernde<br />

Behörde an das Gericht übermittelt hat und kann somit die fachgesetzlich geschützten<br />

Informationen einsehen (Interviews-B6, B7, B4, B10). Die Vorlage der Unterlagen<br />

mit der Folge eines Akteneinsichtsrechts kann nur über eine Sperrerklärung der<br />

obersten Aufsichtsbehörde verhindert werden (§ 99 Abs. 2 VwGO). 1556 Für die Sperrerklärung<br />

gelte jedoch ein höherer Prüfungs- und Begründungsmaßstab als für die<br />

Verweigerung <strong>des</strong> Informationsanspruchs nach dem <strong>IFG</strong>, so dass bei einer nicht erfolgreichen<br />

Sperrerklärung der klagende Antragsteller dann die Akten einsehen könne<br />

(Interview-B6). Eine Behörde merkte in dem Zusammenhang an, dass die Abgabe<br />

der Sperrerklärung durch die oberste Bun<strong>des</strong>behörde nicht ganz unproblematisch<br />

sei, weil diese sich dann ebenfalls in die Materie einarbeiten müsse, aber nicht mit<br />

dem ganzen Umfeld der Materie vertraut sei (Interview-B3).<br />

Infolge der Sperrerklärung kann es zum in-camera-Verfahren kommen, bei dem die<br />

oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Unterlagen speziellen Fachsenaten beim<br />

OVG oder BVerwG vorzulegen hat. Im in-camera-Verfahren besteht das Akteneinsichtsrecht<br />

nicht. Im in-camera-Verfahren könnten, so die BaFin, jedoch nur die Tatbestände<br />

von § 99 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden, nicht aber die <strong>IFG</strong>-<br />

Ausnahmetatbestände. Dementsprechend würden z.B. § 7 Abs. 2, § 4 oder § 9 Abs.<br />

3 <strong>IFG</strong> vom in-camera-Fachsenat nicht überprüft. Nach der Entscheidung durch den<br />

in-camera-Fachsenat steht fest, ob die verweigerten Unterlagen dem Hauptsachegericht<br />

zugänglich gemacht werden müssen. Der klagende Antragsteller kann dann ggf.<br />

Akteneinsicht beim Hauptsachegericht nehmen, womit das Verfahren beendet ist. Da<br />

Schutzvorschriften oder Ablehnungsgründe <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> wie z.B. § 7 Abs. 2, § 4 oder § 9<br />

1556 Vgl. Schroeter, Defizite beim Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Informationsbegehren<br />

nach dem Informationsfreiheitsrecht, in: NVwZ 2011, 457.

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