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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Erforderlich ist als Anrufungsgrund, dass der Anrufende „sein Recht auf Informationszugang<br />

nach diesem Gesetz als verletzt ansieht“. Dies wird allgemein sehr weit<br />

interpretiert, so dass dadurch lediglich die Klärung von abstrakten Rechtsfragen ohne<br />

Bezug auf ein (bevorstehen<strong>des</strong>) Informationszugangsbegehren sowie mögliche<br />

Rechtsverletzungen durch andere Gesetze ausgeschlossen werden sollen. 1658 Die<br />

Anrufung <strong>des</strong> BfDI nach § 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong> bedarf weder einer bestimmten Form noch<br />

der Einhaltung einer Frist. 1659<br />

Die Rechtsfolgen der Anrufung sind bislang nicht in § 12 Abs. 1 <strong>IFG</strong> geregelt, sondern<br />

werden in Anlehnung an das Petitionsrecht ermittelt. 1660 Der BfDI geht im Rahmen<br />

seiner Kontrollbefugnisse allen Eingaben nach und unterrichtet den Betroffenen<br />

über das Ergebnis. 1661 Er hat aber keine Weisungsbefugnis gegenüber den Behörden,<br />

sondern kann nur auf Abhilfe hinwirken. 1662<br />

Die Anrufung <strong>des</strong> BfDI ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage und hemmt<br />

nicht die Fristen der förmlichen Rechtsbehelfe. 1663 Seine Anrufung kann daher zusätzlich<br />

zu Widerspruch und Klage erfolgen; sie nimmt den förmlichen Rechtsbehelfen<br />

nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis. 1664 In wenigen Fällen wurde versucht, den<br />

BfDI gem. § 65 VwGO dem Gerichtsverfahren beizuladen, jedoch würden die Beiladungsfolgen<br />

der Rechtskrafterstreckung nach § 121 Nr. 1 i. V. m. § 63 Nr. 3 VwGO<br />

mit seiner Unabhängigkeit bei der Prüfung und Bewertung von ihm zu kontrollierender<br />

Sachverhalte kollidieren. 1665 Nichts<strong>des</strong>toweniger ist der BfDI im Regelfall an einer<br />

Einbringung seines Standpunktes und seiner Sachkenntnis in ein laufen<strong>des</strong> gerichtliches<br />

Verfahren im Rahmen zur Verfügung stehender anderer prozessualer Formen<br />

interessiert ist. 1666<br />

1658 In diesem Sinne: Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147<br />

(152), m. w. N.<br />

1659 BfDI, Anwendungshinweise, 21; Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch<br />

2009, 147 (154); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 30 ff.<br />

1660 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (154 ff.); Schoch,<br />

<strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 37 ff.<br />

1661 BfDI, Anwendungshinweise, 21 f.; Genauer zur bestehenden Praxis: Schaar/Schultze, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (156 ff.).<br />

1662 BfDI, Anwendungshinweise, 22.<br />

1663 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 17;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 22; BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1350 zu III. 10);<br />

Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 47 f.<br />

1664 BfDI, Anwendungshinweise, 22; Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch<br />

2009, 147 (160 ff.).<br />

1665 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (163).<br />

1666 Schaar/Schultze, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (163).

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