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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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legt werden und ihm mitgeteilt wird, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen<br />

ist. 752<br />

In Österreich sind gem. § 3 AuskpflG Auskünfte „ohne unnötigen Aufschub, spätestens<br />

aber binnen acht Wochen nach Einlangen <strong>des</strong> Auskunftsbegehrens“ zu erteilen.<br />

Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Antragsteller<br />

jedenfalls zu verständigen.<br />

In der Schweiz ist unverzüglich, spätestens binnen einer Ordnungsfrist 753 von 20 Tagen<br />

bzw. ausnahmsweise mit weiteren 20 Tage Verlängerung, zu entscheiden<br />

(Art. 12 Abs. 1 und 2 BGÖ). Anträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung<br />

erfordern, sind innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (Art. 10 Abs. 2<br />

VBGÖ). Bei Zugang zu Dokumenten, welche Personendaten enthalten, schiebt die<br />

Behörde gem. Art. 12 Abs. 3 BGÖ den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf.<br />

3.2.16.4 Bewertung der Problemadäquanz <strong>des</strong> Konfliktlösungsprogramms<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

Auch im internationalen Vergleich ist die Monatsfrist <strong>des</strong> § 7 Abs. 5 Satz 2 <strong>IFG</strong> hinsichtlich<br />

ihrer Länge als durchaus angemessen anzusehen. Da es sich um eine Soll-<br />

Vorschrift handelt und es Behörden möglich ist von dieser abzuweichen, wird sie in<br />

der behördlichen Praxis als handhabbar angesehen. Wenngleich eine Überschreitung<br />

der Monatsfrist in durchschnittlich 32% der Fälle nicht allein atypische Sonderfälle<br />

betrifft, kann die Monatsfrist <strong>des</strong>halb nicht als gänzlich wirkungslos angesehen<br />

werden. So wird sie von Behörden als Richtschnur gesehen, um interne Abstimmungen<br />

zeitgerecht zu koordinieren und der Antragsteller in der Regel von der Notwendigkeit<br />

einer Fristüberschreitung informiert.<br />

Problematisch wird die Einhaltung der Monatsfrist bei umfangreichen Anfragen gesehen,<br />

bei denen es um die Einsicht in einen umfangreichen Datenbestand oder eine<br />

Vielzahl von Akten geht. Vor dem Hintergrund <strong>des</strong> Arbeits- und Verwaltungsaufwan<strong>des</strong><br />

der im Zusammenhang mit der Bearbeitung umfangreicher Anfragen steht, sehen<br />

es Behörden als unmöglich an, die Monatsfrist einzuhalten. Beispielsweise wurde<br />

von den Vertretern der BaFin eingewandt, dass mehrfach umfangreiche Anfragen<br />

nach Turbulenzen am Finanzmarkt gehäuft auftreten seien. Solche Sondersituationen<br />

würden sich auch durch die teilweise geforderte Ersetzung der Sollvorschrift ver-<br />

752 Dazu Griebel, 131 ff.<br />

753 Häner, in: Brunner/Mader, BGÖ, Art. 12 Rn. 12.

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